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Konkurrent klaut unsere Kundenmeinungen und bewirbt damit seine Roben

Nicht nur große Teile der Beschreibungstexte unseres Roben-Shops wurden vor einiger Zeit von einem Mitbewerber dreist geklaut, auch ein Teil unserer Kundenmeinungen schmücken nun nachhaltig dessen Robenangebot. Über den umfangreichen Textklau berichteten wir am 15.06.2011, den das LG Stuttgart per Urteil vom 04.11.2010 als nicht schutzwürdig darstellte.

Nachdem wir in einem weiteren Verfahren (Einstweilige Verfügung, Beschluss vom 26.01.2011) erreicht hatten, dass dem gleichen Mitbewerber untersagt wurde, im Zusammenhang mit dem Angebot juristischer Roben angebliche Kundenmeinungen zu eigenen Produkten wiederzugeben, ohne dass solche Meinungen tatsächlich von seinen Kunden geäußert worden sind, veröffentlicht dieser Mitbewerber trotz Strafandrohung „Ordnungsgeld bis € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten“ auch heute (27.10.2011) noch Kundenmeinungen, die er überwiegend von unseren echten Kundenmeinungen abgeschrieben hat.

Hier die Meinung unseres Kunden über die Robe PROTO, die von dem Mitbewerber fast wörtlich übernommen wurde und zur Einstweiligen Verfügung vom 26.01.2011 führte:

MeinungAlexanderT
(Die gefakte Meinung, mit der der Mitbewerber seine Roben annähernd textgleich bewarb, können wir nicht mehr als Screenshot zeigen, denn spätestens nach Rechtskraft des Urteils hat er sie entfernt.)

Trotz des anschließenden Hauptsacheverfahrens, das am 04.07.2011 per Urteil die Einstweilige Verfügung vollinhaltlich bestätigte und zwischenzeitlich rechtskräftig wurde, mussten wir aufgrund eines Kundenhinweises Anfang September 2011 feststellen, dass der Mitbewerber mit wenigstens 3 weiteren Kundenmeinungen gegen dieses Urteil verstößt. Wir stellten auch fest, dass diese Kundenmeinungen entweder Wort für Wort oder zumindest überwiegend von unseren Kundenmeinungen abgeschrieben wurden. Am 12.09.2011 stellten wir einen Bestrafungsantrag.

Nachfolgend die 3 Meinungen, die unsere Kunden abgegeben hatten und in unserem Roben-Shop veröffentlicht sind sowie die teilweise leicht abgewandelten Meinungen des Mitbewerbers, die dem Bestrafungsantrag zugrunde liegen:

kundenmeinung-1-1kundenmeinung-1-2

kundenmeinung-2-1kundenmeinung-2-2

kundenmeinung-3-1kundenmeinung-3-2-1

Und jetzt wird es richtig dreist:
Obwohl wir im Bestrafungsantrag vom 12.09.2011(!) dokumentarisch nachgewiesen hatten, dass die 3 Kundenmeinungen von uns abgeschrieben wurden, indem wir per Rechnungsvorlage Namen und Anschrift der Kunden offenlegten, die ihre Meinung über unsere Produkte abgaben, ebenso den Originaltext der Kundenmeinungen bei Gericht vorlegten, stehen diese gefakten und geklauten Kundenmeinungen auch heute (27.10.2011) noch in dem Onlineshop des Mitbewerbers. Nach Zustellung des Bestrafungsantrages legitimiert sich am 07.10.2011 ein Anwalt des Mitbewerbers und beantragt erfolgreich eine Verlängerung der Stellungnahmefrist um 4 Wochen. Offensichtlich will man sich also noch länger mit unseren Federn schmücken und damit Umsatz machen.

Textklau scheint im Zeitalter des www immer mehr an Bedeutung zu gewinnen. Das Klauen und Faken von Kundenmeinungen/Kundenbewertungen hat aber eine andere Dimension. Diese wird verständlich, wenn man die Studie Bis zu 40 Prozent mehr Umsatz durch Kundenbewertungen anschaut.

Am Rande sei erwähnt, dass sich die neuerliche Rechtsprechung in Sachen Urheberschutz gedreht hat. Urheberrechtsschutz ist lt. OLG Köln nun auch für bloße Produktbeschreibungen möglich. Artikel dazu finden sich im Blog der Kanzlei Lampmann, Behn & Rosenbaum Partnerschaft und beim Rechtsanwalt Christos Paloubis.

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