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RAK Berlin veröffentlicht am 10.11.2011 definitiv die Robenpflicht für Anwälte

Der Gesamtvorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin hat am 13.07.2011 beschlossen, dass alle der Kammer angeschlossenen Mitglieder sich an die Robentragungspflicht i.S.d. §20 BORA zu halten haben. Dabei wird festgestellt, dass an folgenden Berliner Gerichten das Tragen einer Robe üblich ist:

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Kammergericht
Landgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin
Sozialgericht Berlin
Amtsgericht Tiergarten in Strafsachen
Amtsgerichten Tempelhof-Kreuzberg, Schöneberg und Pankow- Weissensee in Familiensachen

Über die Sanktionierung – Zitat:

Tritt ein Kammermitglied entgegen der Üblichkeit vor Gericht ohne Robe auf, liegt ein Verstoß gegen § 20 BORA vor. Nach Auffassung des Vorstandes ist grundsätzlich eine Sanktionierung dieses Verhaltens dann erforderlich, wenn dadurch eine konkrete Gefahr für eine geordnete Rechtspflege, insbesondere eine Störung der für die Rechtsprechung erforderlichen Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität, entsteht.

Das law blog von Udo Vetter hat diesen neuerlichen Beschluss bereits aufgegriffen und innerhalb von zwei Tagen schon 20 Kommentare – darunter auch interessante – erhalten.

Bereits am 17.07.2008 wiesen wir in einem Blogartikel auf eine frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hin. Weitere Blogartikel über das Tragen einer Amtstracht, die ja auch die Krawatte einschließt, finden Sie in unserem Roben-Blog, wenn Sie in die Blogsuche “Amtstracht” oder “Robenpflicht” eingeben.

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