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Eine Anwaltsrobe ist kein Fussballtrikot! Anwaltsgerichtshof entscheidet.

Die Robe des Anwalts muss frei von werbenden Zusätzen sein, verkündete der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.05.2015 (1 AGH 16/15) in Hamm.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?

Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, ließ sich von einer Bayerischen Robenfirma eine besondere Rechtsanwaltsrobe anfertigen die im Rücken auf dem Seidenbesatz eine Bestickung mit „DR. RIEMER www.dr-riemer.de“ enthielt (siehe Bild).

Werbung auf Robe
Dieses Bild hat uns Rechtsanwalt Dr. Riemer freundlicherweise zur Verfügung gestellt. (Solche werblich bestickte Roben führen wir NICHT!)

Dr. Riemer wollte sich korrekt verhalten fragte daher mit Schreiben vom 03.08.2014 bei der Rechtsanwaltskammer Köln unter Beifügung eines Bildes an, wie die berufsrechtliche Zulässigkeit eingeschätzt werde. Es sei ihm beim „Public Viewing“ während der Fussballmeisterschaft die Idee gekommen, dass Anwaltsroben ähnlich wie Fussballtrikots im oberen Rückenbereich bestickt oder bedruckt sein könnten.

Mit Schreiben vom 17.10.2014 teilte die Rechtsanwaltskammer Köln mit, dass derartige Bestickungen als unzulässige Werbung gegen § 43b BRAO i.V.m § 6 Abs.1 BORA verstießen.

Rechtsanwalt Dr. Riemer gab sich mit dieser Auskunft nicht zufrieden. Die Rechtsanwaltskammer Köln stellte daraufhin in Aussicht, bei der nächsten Vorstandssitzung über diese Frage zu beraten. Nachdem in der Folgezeit kein verfahrensabschließender Bescheid Rechtsanwalt Dr. Riemer erreichte, erhob dieser mit Klageschrift vom 10.04.2015 Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, das von ihr geführte Verfahren betreffend die Zulässigkeit der äußerlichen Bestickung einer Anwaltsrobe zwecks namentlicher Kennzeichnung mit Anwaltsnamen und Kanzlei-Internetadresse abschließend zu bescheiden.

Am 26.05.2014 teilte die Rechtsanwaltskammer Köln Rechtsanwalt Dr. Riemer belehrend mit, dass das Tragen einer wie von ihm gewünscht bestickten Robe nicht mit anwaltlichem Berufsrecht vereinbar und von ihm künftig zu unterlassen sei.

Rechtsanwalt Dr. Riemer war anderer Ansicht und erhob mit Schriftsatz vom 27.05.2015 Klage. Aus der Untätigkeitsklage wurde nun eine Anfechtungsklage.

In der Begründung berief sich Dr. Riemer auf Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsausübungsfreiheit) und auf Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit), sowie auf Art. 5 Abs. 3 (Kunstfreiheit). Zum Vergleich zieht Rechtsanwalt Dr. Riemer andere Berufe wie Bäckereifachverkäuferin, Bundeswehrsoldat oder Klinikarzt heran.

Was ein Rechtsanwalt in einer Zeitung, auf sein Auto oder Tasse drucken dürfe, dürfe er als namentliche Kennzeichnung auch einer Robe zuführen, solange Satzungsrecht nichts anderes gebiete.

Die entscheidungserheblichen Ausführungen und die Entscheidungsgründe finden Sie im vollständigen Urteil des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.05.2015, AZ 1 AGH 16/15 (PDF).

Kurz und knapp:

Die Robe des Anwaltes hat frei zu sein von werbenden Zusätzen, da das Tragen einer schwarzen Robe aus Gründen der Rationalität, Sachlichkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit bei der Rechtsanwendung erfolgt und in der Organstellung des Rechtsanwaltes verankert ist.

Jede Werbung auf der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe ist nach Sinn und Zweck des Robetragens ausgeschlossen, auch die sachliche.

Wird Rechtsanwalt Dr. Riemer Berufung einlegen?

Und es ergibt sich die Frage:

Fallen unter dieses Verbot auch die (an Armbinden erinnernden) Ärmelstickereien wie „Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht“ etc., die von einer Bayerischen Robenfirma seit einiger Zeit angeboten werden?

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