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LG Stuttgart erlaubt Textklau unter direkten Mitbewerbern

In dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil des LG Stuttgart vom 04.11.2010, Geschäftsnummer 17 O 525/10 (als PDF-Datei herunterladen) ging es um eine Vielzahl von Texten, die einer unserer Mitbewerber buchstäblich 1:1 aus unserem Roben-Shop abgeschrieben hatte und damit seine Roben in seinem Internet-Shop anpries, teilweise immer noch anpreist. Es handelt sich um den gleichen Mitbewerber, über den wir schon hier im Roben-Blog aufmerksam gemacht hatten:

Die Robe ELITE im Fokus von Piraten

Beihilfe zur Produktpiraterie – standesrechtlich vereinbar?

Gegen dieses Urteil legten wir Berufung beim OLG Stuttgart ein. Einer dortigen Empfehlung folgend, nahmen wir die Berufung wegen Aussichtslosigkeit zurück.

Tatsache ist, dass der Mitbewerber eine Vielzahl unserer Texte und ganze Textpassagen einfach mal so per Copy & Paste aus unserem Roben-Shop übernommen hat. Lediglich firmenspezifische Worte wie Modellnamen etc. wurden hie und da ausgetauscht. Der Umfang dieser buchstabengetreuer Textabschreibe ist erheblich. So ist es nicht verwunderlich, dass wir Anrufe erhalten wie z.B. den eines Richters den wir am 24.01.2011 protokolliert haben:

Er hätte da mal ne Frage, ob Xxxxx und unsere Firma zusammenarbeiten, bzw, zusammengehören würden, weil ihm aufgefallen sei, dass die Aussagen bei beiden Firmen gleich seien.

Obwohl wir beim LG Stuttgart darauf hingewiesen hatten, dass der Mitbewerber bereits im Jahre 2008 Layoutteile unseres Roben-Shop stark „nachempfunden“ hat und die abgeschriebenen Texte nun noch vollends den Eindruck erwecken, dass man unsere Roben-Qualität und unseren Service auch bei ihm finden würde, erklärte der Vorsitzende des LG Stuttgart im Verhandlungstermin am 14.10.2010, dass dies alles für uns wohl ärgerlich sei, wir aber damit leben müssten.

Auch unser Vortrag betreffend Duplicate Content, der von Suchmaschinen wie google durchaus als problematisch eingestuft wird, fand kein Gehör. Googles „Duplicate Content Penalty“ konnte nicht hinreichend bewiesen werden, da google seine Kronjuwelen geheimhält, die darüber Aufschluss geben würden, nach welchen Kriterien Plagiat-Seiten erkannt und in welcher Weise abgestraft werden.

Aufschlussreiches über Textklau findet sich im Interview des Rechtsanwaltes Marc Quandel, das im Kommunikationsblog „PR Doktor“ erschienen ist. Ebenso interessant sind die Ausführungen von Rechtsanwalt Lutz Schroeder, der weiterführend auch umfassend über „Duplicate Content Penalty“ berichtet.

Hier nun die Texte, die das LG Stuttgart dem Mitbewerber für die Bewerbung seiner Produkte (Roben) zugesteht, obwohl sie von unserem Roben-Shop abgeschrieben wurden:

Die XXXXXXX Roben bestechen durch ihre perfekte Passform. Ihre gekonnte Schnittführung vermittelt gepflegte Eleganz. Alle XXXXXXX Roben werden von qualifizierten Bekleidungsschneiderinnen in sorgfältiger Einzelanfertigung hergestellt. Qualität MADE IN GERMANY.

Die XXXXXXX Roben (oder: Unsere) (oder: Xxxxxxxxx) sind im Rückenoberteil gefüttert. Beidseitige Armverstellung, Eingriffstasche, verdeckte Knopfleiste und der Taschendurchgriff (in die darunter getragene Kleidung) sind Standard.

Die XXXXXXX (oder: Xxxxx) Roben liefern wir in vorgefertigten Konfektionsgrößen und auch als individuelle Maßanfertigung. Die XXXXXXX Roben gibt es in den Ausführungen für Rechtsanwälte, Richter, Staatsanwälte, Amtsanwälte, Patentanwälte.

Sie werden keine elegantere Robe mit angenehmeren Trageeigenschaften finden.

Wie schwer (leicht) ist die Xxxxxxx Robe?

Das Gewicht einer fertigen Robe richtet sich nach der Robengröße. Eine Robe XXXXXXX in Damengröße 40 wiegt um die 500 Gramm, eine Herrenrobe XXXXXXX  wiegt in der Herrengröße 50 um die 600 Gramm.

Was muss ich bei der Größenwahl beachten?

Unsere Roben sind großzügig geschnitten. Die darunter getragene Jacke ist berücksichtigt. Bitte also keine Nummer größer bestellen!

Welche Details haben Ihre Roben?

Alle unsere Roben haben eine beidseitige Armverstellung, eine Eingriffstasche und einen Taschendurchgriff (in die darunter getragene Kleidung). Sie haben eine verdeckte Knopfleiste, elegant angerundete Revers und eine Fütterung im oberen Rückenteil. Anwaltsroben haben hochwertige Satinbesätze oder edle Seidenbesätze, Richter- und Staatsanwaltsroben haben Samtbesätze, Patentanwaltsroben haben blaue Satinbesätze, Protokollführerroben haben Besätze aus gleichem Oberstoff.

Gibt es Unterschiede zwischen Damen- und Herrenroben?

Optisch gibt es keine Unterschiede. Damenroben sind anders herum geknöpft als Herrenroben. Das ist der einzige funktionelle Unterschied, den die bestehenden Vorschriften zulassen. Unsere Robenschnitte sind allerdings so optimiert, dass unsere Damenroben femininen Ansprüchen entgegenkommen und unsere Herrenroben Männlichkeit ausstrahlen.

Wie pflege ich meine Robe?

Sie können da eigentlich nicht viel falsch machen. Nach dem Tragen gehört die Robe auf einen Kleiderbügel. Unsere hochwertigen Roben hängen sich schnell aus und sehen wie neu aus.

Hängen Sie Ihre Robe hin und wieder mal über Nacht an die frische Luft. Das Lüften hat auch den Vorteil, dass der Selbstreinigungsprozess der Schurwolle einsetzen kann und dadurch die im Pflegeetikett ausgewiesene chemische Reinigung entfallen kann.

Waschen Sie Ihre MERINO Robe nie selbst. Auch wenn hin und wieder Kunden berichten, dass unsere Robe den Wollwaschgang ohne Probleme überstanden hat, so raten wir dringend davon ab. Keine Waschmaschine wäscht immer 100%ig mit genau gleicher Temperatur. Auch Waschmittelverwendung und Dosierung sind problematisch. Wenn Sie Ihre Robe immer mal wieder für eine Nacht auf den Balkon hängen, wird sich die Reinigungsfrage wahrscheinlich gar nicht stellen.

Wenn meine neue Robe nicht auf Anhieb passt?

Kein Problem, unser Service ist schnell, fachgerecht und preiswert! Stimmt beispielsweise die Ärmellänge nicht, ist die Robe zu lang oder zu kurz, dann prüfen wir aufgrund Ihrer Angaben, ob eine andere Größe in Frage kommt. Ist es damit nicht getan, schlagen wir Ihnen sehr preiswert eine Anpassung (Änderung oder Neuherstellung) vor oder wir empfehlen eine Anfertigung nach Ihren Maßangaben.

Robe Anwälte, Robe Richter, wo ist der Unterschied?

Die Robe für Anwälte unterscheidet sich von der Robe für Richter allein durch die Besatzstoffe. Anwaltsroben haben schwarze Besätze aus Seide oder Kunstseide, Richterroben wie auch Staatsanwaltsroben haben schwarze Besätze aus Samt. Im OLG-Bezirk Stuttgart dürfen Anwälte auch Roben mit schwarzen Samtbesätzen tragen.

Wie sehen Roben für Protokollführer aus?

Roben für Protokollführer entsprechen in Form und Farbe den Roben für Richter / Staatsanwälten. Sie haben allerdings keine Besätze aus Samt, sondern solche aus gleichem Oberstoff.

Kann ich meine Robe auch bei Ihnen in Xxxxxxxxx aussuchen?

Ja, gerne! Bitte rufen Sie zuvor an (xxxxx xxx xx xx), damit wir uns Zeit für Sie nehmen können.

Sie finden unser Warenlager in D-xxxxx Xxxxxxxxx (Industriegebiet Xxxxxx) Xxxxxxxxxx. xx. Den kürzesten Anfahrtsweg erklären wir Ihnen gerne bei Ihrem Anruf.

Kann ich meine neue Robe steuerlich absetzen?

JA, dabei sparen Sie je nach individuellem Steuersatz bis zu etwa 50%! Unsere Roben können Sie als Berufsbekleidung steuerlich absetzen (BFH 15.10.99, Az: IX B 91/99 und FG Köln 27.06.97, Az: 14 K 842/93).

Das Finanzamt erstattet Ihnen darüber hinaus die von uns in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer (fragen Sie Ihren Steuerberater).

Die XXXXXXXXX ist unsere preisgünstigste Robe. Sie hat jedoch nichts mit den Billig-Roben zu tun, die meist Polyester-Besatz und Futter haben, gar aus 100% Polyester bestehen und aus Niedriglohnländern stammen.

Die XXXXXXXXX Roben werden von qualifizierten Bekleidungsschneiderinnen in sorgfältiger Einzelanfertigung hergestellt.

Das komplette Urteil des LG Stuttgart können Sie HIER als PDF-Datei (13 MB) herunterladen.
Sie können es auch gerne per E-Mail anfordern: info@roben-shop.de

Wir freuen uns natürlich über jeden Kommentar. Falls sie eine Vermutung haben, welcher Textklauer in Frage kommt, erwähnen Sie bitte nicht dessen Namen. Danke!

 

 

10 Gedanken zu „LG Stuttgart erlaubt Textklau unter direkten Mitbewerbern

  1. So verständlich Ihr Ärger auch ist, aber das hätte ich auch so entschieden.

  2. @RiLG Sie müssen sich auch nicht dem Wettbewerb stellen, der darüber entscheidet, wie hoch oder niedrig ihr monatliches Salär ist. Jeder Wirtschaftssachverständige hätte über diesen Textklau seinen Kopf geschüttelt. Von einem Richter, der nicht im täglichen Wettbewerb steht, kann man ein anderes Urteil nur schwer erwarten.

  3. Das ist ja mal Dreistigkeit vom Feinsten! Erschreckend, wie schwer es ist dagegen vorzugehen. Ich hoffe auf jeden Fall, dass die entsprechenden Köpfe bald rollen werden …

  4. wer selbst nichts drauf hat, schmückt sich halt mit fremden federn und die justiz nickt das auch noch ab. tolles recht haben wir da! weiter so, armes deutschland!

  5. Lesen Sie doch bitte erstmal die Entscheidung bevor Sie hier so etwas unqualifiziertes schreiben. Es geht hauptsächlich darum, dass hier rein beschreibende Texte kopiert wurden. Es handelt sich nicht um besondere Texte, die mit großer Kreativität formuliert wurden, sondern einzig um eine Beschreibung von Tatsachen. Auch wenn da im Einzelfall sicherlich viel Arbeit drin stecken mag, geht es doch zu weit, eine Tatsachenbeschreibung unter Schutz zu stellen. Manche der Textpassagen waren sicherlich nah an der Grenze, aber die Entscheidung des LG ist absolut vertretbar und ich halte sie auch für richtig.

  6. @ RiLG: Ich mag mich auch nicht der Meinung des Ökonom anschließen, die ist mir zu pauschal. Ich vermute aber, dass der “gemeine Bürger” schon nicht versteht, wie man einfach so eine Textmenge und komplette Passagen buchstabengetreu kopieren und für den Verkauf seines Produktes verwenden darf. Als Beteiligter bin ich natürlich nur eingeschränkt objektiv. Ich habe das Urteil bis zu Ende gelesen und kann nicht nachvollziehen, warum die Texte Tatsachenbeschreibungen sind, die man nicht schützen kann, weil andere sonst gleiche Tatsachen nicht beschreiben könnten. Es ist mir schon klar, dass ich “Vor dem Öffnen gut schütteln” nicht schützen kann. Die streitigen Texte jedoch können alle schadlos vielfältig umgeschrieben werden. Es kann mir keiner verständlich machen, warum es nötig ist, unbedingt genau diesen Wortlaut komplett zu übernehmen, damit man eine Robe verkaufen kann:
    “Die XXXXXXX Roben bestechen durch ihre perfekte Passform. Ihre gekonnte Schnittführung vermittelt gepflegte Eleganz. Alle XXXXXXX Roben werden von qualifizierten Bekleidungsschneiderinnen in sorgfältiger Einzelanfertigung hergestellt. Qualität MADE IN GERMANY.”
    Wenn etwas durch perfekte Passform besticht, so ist das Wort “besticht” nicht zwingend nötig, um zu sagen, dass etwas eine perfekte Passform hat.
    Dass eine gekonnte Schnittführung gepflegte Eleganz vermittelt, kann auch der Art gesagt werde, dass eine Robe durch eine gute Schnittführung elegant aussieht.

  7. Dass ein solches Verhalten dreist ist, ist keine Frage. Aber eben deswegen noch nicht verboten.

    Bei Gebrauchstexten auf die erforderliche Schöpfungshöhe zu kommen, ist tatsächlich schwierig. Ich war einmal Zeuge eines Falles vor dem LG Köln, in dem ebenfalls Teile eines Katalogs abgeschrieben worden waren, die sich aus Gebrauchstexten zusammensetzten. Die Kammer hat die Übernahme aber dennoch verboten, da sich durch die Beschreibung eine Art “roter Faden” zog, dem als solchen eine hinreichende Schöpfungshöhe zukam.

    Vielleicht hätte man den Angriff mit einer etwas anderen Stoßrichtung zum Erfolg verhelfen können.

    Auch die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche scheinen mir noch nicht deutlich genug herausgearbeitet worden zu sein.

    Die Hauptsache bleibt ja noch. Das ginge mE auch in Köln. Neues Spiel neues Glück! 😉

  8. @ Arno Lampmann: Vielen Dank für Ihren interessanten Kommentar. Ich werde den “roten Faden” gerne aufnehmen. Vielleicht führt der in einem Hauptsacheverfahren zum Erfolg, von dem ich dann berichten werde.

  9. Man sollte nicht vergessen, dass das LG Stuttgart wohl kaum anders entscheiden konnte, weil es ja bereits einen Beschluss des OLG Stuttgart vom 07.02.2008, Az 4U221/07 gibt, der selbst gut durchdachten, strukturiert aufgebauten und stilistisch gelungenen Vertragswerken keinen Urheberschutz gewährt. Hier wird ein deutliches Überragen der Gestaltungstätigkeit gegenüber der Durchschnittsgestaltung verlangt.
    Es gibt aber auch andere Entsheidungen, die die “kleine Münze” bedenken und es gibt u.a. auch eine aktuelle Entscheidung des LG Köln vom 06.04.2011, die sagt, dass auch Webseitentexte, die Produktbeschreibungen enthalten, urheberrechtlich geschützt sein können. Zitat: “Vielfach liegt gerade die Individualität eines Webseitentextes in seiner Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung (Dreier/Schulze, UrhR, Rn. 84, 101 m.w.N. aus der Rspr.). Für Webseiten gilt deshalb zudem, dass die Individualität des Textes gerade auch in der technischen Realisierung der Gestaltung liegen kann, wenn der Webdesigner die Internetseite durch gezielte Verwendung von Sprache so optimiert, dass sie bei der Eingabe von Alltagsbegriffen in eine Suchmaschine unter den ersten Suchergebnissen erscheint (OLG Rostock, 27.06.2007 – 2 W 12/07, CR 2007, 737 f.).
    Quelle: http://www.damm-legal.de/tag/suchmaschinenoptimierung
    Sie sollten nicht so leicht aufgeben!

  10. Laotse: “Es gibt Diebe, die von den Gesetzen nicht bestraft werden und doch dem Menschen das Kostbarste stehlen: die Zeit.”

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