Die Geschichte der Robe, Kabinettsorder anno 1726
Landläufig vermutet man, “Robe” sei ein aus dem Französischen eingedeutschtes Wort. Das Gegenteil ist der Fall. “Robe” kommt aus dem althochdeutschen Wort “Roub”, das sich im Laufe der Zeit in der Schreibweise zu “Robe” gewandelt hat. “Rouban” sagte man früher zu einem gewaltsamen Herrunterreissen der Rüstung von besiegten Kriegern. Die erbeutete Kleidung war die Trophäe des Siegers und kennzeichnete ihn als Gewinner. Heute barbarisch empfunden, hatte damals dieses “Rouban” eine noble Bedeutung. Sie hat sie im Wort “Robe” bis heute behalten.
Die Amtstracht der Deutschen Justiz lässt sich bis ins Mittelalter zurückverfogen. Die damaligen Amtsgewänder der Richter und bei Gericht fungierenden Juristen sahen regional sehr unterschiedlich aus. Städtische Rechtsprechungsorgane demonstrierten ihren Status durch sehr prunkvolle Gewänder und Insignien. In ländlichen Regionen ging es puristischer zu. Meist wurde auf Gerichtsgewänder ganz verzichtet.
Die Kabinettsorder über Amtsgewänder des Friedrich Wilhelm I
Schließlich führte der preußische König Friedrich Wilhelm I. im Jahre 1726 insbesondere für Anwälte eine einheitliche Juristentracht ein. Als Herrscher eines absolutistischen Staates, in dem des Königs Wille Gesetz war, hatte er nicht viel übrig für die Advokaten, sie waren ihm ein Dorn im Auge. So erließ er am 15.12.1726 eine Kabinettsorder für Gerichte und Juristen-Fakultäten:
“Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, daß die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt.”
Nach der Rechtsverordnung des Justizministeriums vom 2. und 3. Januar 1849 war die neue Amtstracht nunmehr wie folgt beschaffen:
Die Amtstracht der Richter, Staatsanwälte, Gerichtsschreiber und Rechtsanwälte soll aus einem schwarzen Gewande, weißer Halsbinde und schwarzem Baret bestehen. Das bis über die Mitte des Unterschenkels herabreichende faltenreiche, mit weiten offenen Aermeln versehene und vor der Brust zu schließende Gewand wird aus Wollstoff gefertigt. Um den Hals läuft ein 16 Centimeter breiter Besatz in Form eines flach anliegenden Ueberschlagkragens, welcher sich an den Vorderseiten des Gewandes bis zum unteren Rande desselben in 11 Centimeter Breite fortsetzt. Die Aermel zeichen am unteren Rande einen Besatz von 8 Centimeter Breite. Der Besatz ist für die Richter und Staatsanwälte von schwarzem Sammet, für die Rechtsanwälte von schwarzer Seide. Das Amtsgewand der Gerichtsschreiber hat einen schmalen Umschlagkragen und ist ohne Besatz. Das Baret besteht aus einem rund geschnittenen und leicht gefalteten Kopfteile von schwarzem Wollstoff, um welchen sich ein nur am unteren Theile befestigter, oben aber frei abstehender und an beiden Kopfseiten mit einem dreieckigen Einschnitt versehener steifer Rand von 8 Centimeter Breite herumlegt. Die Bekleidung des Randes ist für die Richter und Staatsanwälte: schwarzer Sammet; für die Rechtsanwälte: schwarze Seide; für die Gerichtsschreiber: schwarzer Wollstoff. Das Baret ist ferner an dem oberen Theile des Randes zu umlaufend garnirt: a) für die Präsidenten der Oberlandesgerichte: mit zwei goldenen Schnüren (Bordage) von zwei Millimeter Breite; b) für die Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte und die Oberstaatsanwälte: mit einer goldenen Schnur von derselben Breite; c) für die Präsidenten der Landgerichte: mit zwei silbernen Schnüren von derselben Breite; d) für die Direktoren und die Ersten Staatsanwälte bei den Landgerichten mit einer silbernen Schnur von derselbsen Breite.
Später wurde die Amtstracht wiederholt Gegenstand ministerieller Anweisung und Regelungen. Insbesondere wurde die Beschaffenheit der Amtstracht durch die Allgemeinverfügung des Reichsjustizministers vom 26.06.1936 von Grund auf neu geregelt. Das Barret entfiel, die Robe als Amtstracht blieb jedoch seit ihrer Einführung erhalten.