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BGH entscheidet: Anwaltsrobe darf keine Werbung tragen

Gestern, am 07.11.2016 entschied der BHG unter Vorsitz der Gerichtspräsidentin Bettina Limburg, dass eine mit Werbung bedruckte/bestickte Anwaltsrobe nichts im Gerichtssaal zu suchen hat. Auch Name und Internetadresse hätten auf einer Anwaltsrobe nichts zu suchen. Die Urteilsbegründung ist allerdings noch abzuwarten.

Mit dem Titel “Eine Robe ist kein Fussballtrikot!” berichteten wir am 16.07.2015 von Dr. Riemers Streit in Sachen “Werblich bestickte Anwaltsroben”.

Nachdem der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.05.2015 (AZ 1 AGH 16/15 (PDF)) Rechtsanwalt Dr. Riemer solche Art Werbung auf der Anwaltsrobe untersagte, dieser damit nicht einverstanden war, landete die Sache beim BGH.

Demonstrativ in seine bestickte Anwaltsrobe gekleidet, konnte Dr. Riemer jedoch auch dort nicht punkten. Namensschriftzug und/oder Internetadresse gehören nicht auf die Amtstracht “Robe”.

Damit will sich Dr. Riemer offensichtlich nicht zufrieden geben. Das Bundesverfassungsgericht soll sich nun mit der Berufsfreiheit beschäftigen, die durch das Nichttragendürfen einer werblich bestickten Anwaltsrobe verletzt sei. Und weil Dr. Riemer mit seiner Kaffeetassen “Schockwerbung” beim Bundesverfassungsgericht schon mal negative Erfahrung sammeln konnte, muss man tatsächlich mit diesem erneuten Gang zum BVerfG rechnen.

Nachtrag vom 08.08.2017:

Das Bundesverfassungsgericht – 1 BvR 54/17 – teilt Herrn Rechtsanwalt Dr. Riemer am 04.08.2017 mit,
dass die Verfassungsbeschwerde gegen

a) das Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 07. November 2016 – AnwZ (Brfg) 47/15 -,

b) das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 29. Mai 2015 – 1 AGH 16/15 –

c) den Bescheid der Rechtsanwaltskammer Köln
vom 26. Mai 2015 – III. Abt. 275/2014 –

durch einstimmigen Beschluss am 31. Juli 2017 nicht zur Entscheidung angenommen wird.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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