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Eine Anwaltsrobe ist kein Fussballtrikot! Anwaltsgerichtshof entscheidet.

Die Robe des Anwalts muss frei von werbenden Zusätzen sein, verkündete der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.05.2015 (1 AGH 16/15) in Hamm.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?

Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, ließ sich von einer Bayerischen Robenfirma eine besondere Rechtsanwaltsrobe anfertigen die im Rücken auf dem Seidenbesatz eine Bestickung mit “DR. RIEMER www.dr-riemer.de” enthielt (siehe Bild).

Werbung auf Robe
Dieses Bild hat uns Rechtsanwalt Dr. Riemer freundlicherweise zur Verfügung gestellt. (Solche werblich bestickte Roben führen wir NICHT!)

Dr. Riemer wollte sich korrekt verhalten fragte daher mit Schreiben vom 03.08.2014 bei der Rechtsanwaltskammer Köln unter Beifügung eines Bildes an, wie die berufsrechtliche Zulässigkeit eingeschätzt werde. Es sei ihm beim “Public Viewing” während der Fussballmeisterschaft die Idee gekommen, dass Anwaltsroben ähnlich wie Fussballtrikots im oberen Rückenbereich bestickt oder bedruckt sein könnten.

Mit Schreiben vom 17.10.2014 teilte die Rechtsanwaltskammer Köln mit, dass derartige Bestickungen als unzulässige Werbung gegen § 43b BRAO i.V.m § 6 Abs.1 BORA verstießen.

Rechtsanwalt Dr. Riemer gab sich mit dieser Auskunft nicht zufrieden. Die Rechtsanwaltskammer Köln stellte daraufhin in Aussicht, bei der nächsten Vorstandssitzung über diese Frage zu beraten. Nachdem in der Folgezeit kein verfahrensabschließender Bescheid Rechtsanwalt Dr. Riemer erreichte, erhob dieser mit Klageschrift vom 10.04.2015 Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, das von ihr geführte Verfahren betreffend die Zulässigkeit der äußerlichen Bestickung einer Anwaltsrobe zwecks namentlicher Kennzeichnung mit Anwaltsnamen und Kanzlei-Internetadresse abschließend zu bescheiden.

Am 26.05.2014 teilte die Rechtsanwaltskammer Köln Rechtsanwalt Dr. Riemer belehrend mit, dass das Tragen einer wie von ihm gewünscht bestickten Robe nicht mit anwaltlichem Berufsrecht vereinbar und von ihm künftig zu unterlassen sei.

Rechtsanwalt Dr. Riemer war anderer Ansicht und erhob mit Schriftsatz vom 27.05.2015 Klage. Aus der Untätigkeitsklage wurde nun eine Anfechtungsklage.

In der Begründung berief sich Dr. Riemer auf Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsausübungsfreiheit) und auf Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit), sowie auf Art. 5 Abs. 3 (Kunstfreiheit). Zum Vergleich zieht Rechtsanwalt Dr. Riemer andere Berufe wie Bäckereifachverkäuferin, Bundeswehrsoldat oder Klinikarzt heran.

Was ein Rechtsanwalt in einer Zeitung, auf sein Auto oder Tasse drucken dürfe, dürfe er als namentliche Kennzeichnung auch einer Robe zuführen, solange Satzungsrecht nichts anderes gebiete.

Die entscheidungserheblichen Ausführungen und die Entscheidungsgründe finden Sie im vollständigen Urteil des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.05.2015, AZ 1 AGH 16/15 (PDF).

Kurz und knapp:

Die Robe des Anwaltes hat frei zu sein von werbenden Zusätzen, da das Tragen einer schwarzen Robe aus Gründen der Rationalität, Sachlichkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit bei der Rechtsanwendung erfolgt und in der Organstellung des Rechtsanwaltes verankert ist.

Jede Werbung auf der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe ist nach Sinn und Zweck des Robetragens ausgeschlossen, auch die sachliche.

Wird Rechtsanwalt Dr. Riemer Berufung einlegen?

Und es ergibt sich die Frage:

Fallen unter dieses Verbot auch die (an Armbinden erinnernden) Ärmelstickereien wie “Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht” etc., die von einer Bayerischen Robenfirma seit einiger Zeit angeboten werden?

7 Gedanken zu „Eine Anwaltsrobe ist kein Fussballtrikot! Anwaltsgerichtshof entscheidet.

  1. Guten Tag Herr Natterer!

    Wenn das so weiter geht, sitze ich irgendwann einmal nur noch Kopfschüttelnd im Seniorenheim!

    Der eine möchte seine Robe nicht tragen, der andere bestickt seine Robe! Was kommt als Nächstes?

    Dem betroffenen Anwalt rate ich auf Feste zu gehen, sich sozial zu engagieren, sich “sichtbar” zu machen im Umfeld, so dass Mandanten zu ihm finden – wenn es ihm denn so schlecht geht, weil ihn niemand kennt und somit seinen Rat benötigt. Da braucht es doch keine gestickten Buchstaben, die mir signalisieren:

    ” Hey! Du, Kunde! Hier zu mir geht es da —> entlang! ”

    Wenn ich mir die Stickarbeit anschaue, graut es mir!
    Es bleibt mir in Punkto Typografie wie Gestaltung und Farbgebung der Buchstaben nur ein Kopfschütteln!

    Eine Bitte, lieber Herr Natterer:
    Demnächst endlich wieder mal was zum Lachen bloggen, das hält niemand auf Dauer aus, dieses Niveau der Justiz.

    : )

    1. Liebe Frau Petra, ganz so einfach ist es nicht, hier öfters was lustiges zu schreiben. Im Roben-Blog geht´s halt doch um eine Amtstracht, die gewisse Werte vermitteln soll, auch wenn´s um uns “Seniorenheimler in spe” 😉 herum immer angesagter ist, Werte und Traditionen über den Haufen zu werfen.

      Ich will mich bemühen – VERSPROCHEN!

  2. Im letzten Abschnitt des – sehr gelungenen – Artikels heisst es:

    “Fallen unter dieses Verbot auch die (an Armbinden erinnernden) Ärmelstickereien wie „Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht“ etc., die von einer Bayerischen Robenfirma seit einiger Zeit angeboten werden?”

    Dazu fällt mir wirklich nur noch “O tempora o mores” ein.

    Allein der Gedanke, eine solche Armbinde zu eigenwerblichen Zwecken nutzen zu wollen, lässt in schockierender Art und Weise jegliche Sensibilität und jegliches Geschichtsbewusstsein vermissen. Aus der Geschichte sollten wir schliesslich gelernt haben, dass sich Armbinden tragende Arme in einer unsäglichen Zeit Deutscher Geschichte zum Gruss des faschistischen Regimes erhoben haben. Wer es aus dem Geschichtsunterricht nicht mehr weiss, möge die Google Bildersuche bemühen.

    Ich muss mich sehr beherrschen, hier nicht spontan zum Brechbeutel greifen zu müssen. Das gilt m. E. übrigens auch für Unternehmer, die einen solchen Artikel zum Verkauf anbieten.

  3. Lieber Herr Wüst,
    mich bringt diese ständige Moralisiererei zum Kotzen! ich nehme an, dass Sie natürlich nicht auf der Autobahn fahren und auch keinen Touchbildschirm oder ein Faxgerät benutzen.

    In Sachen Geschichtsunterricht hätten Sie vielleicht mal auch was anderes hören sollen als die Besinnungsreferate ihres bekifften 68er-Geschichtslehrers. Deutsche Geschichte ist länger und reicher als 12 Jahre.

    Herzliche Grüße

    PS: tolle Robe, die ich von Ihnen habe, Herr Natterer. Wird allerdings bis zur nächsten noch ein bißchen dauern…

    1. Ihr Postskriptum freut mich natürlich sehr – danke!

      Bitte verstehen Sie, dass ich versuche, mich aus der Diskussion über Armbinden und deren Vergangenheit herauszuhalten.

      Einen schönen Sonntag noch!

  4. Auch ohne diese Entscheidung würde ich meine Robe außen nicht besticken lassen, einfach deshalb weil ich es für kontraproduktiv halte. Es wirkt billig (fast so, wie wenn jemand das Herstelleretikett am Sakkoärmel belässt, um damit zu protzen) und ist daher dem Ansehen eines Anwalts abträglich. Ich jedenfalls würde einem Kollegen, der solch eine Robe trägt, kein Mandat erteilen. Ein Einsticken des Namens auf der Innenseite ist dagegen sehr sinnvoll, schließlich sehen die Roben ja nahezu gleich aus und man kann sie auch einmal verlieren. Dann weiß der Finder, wer der Träger ist.

  5. Sehr schön gewählter Titel. Ich finde auch, dass eine Anwaltsrobe kein Fussball Trikot ist. Klar sind Veränderungen gut, aber diese sieht nicht wirklich „professionell“ aus.

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