Fiskus erkennt Richterrobe an!
Welche Berufskleidung sich von der Steuer absetzen lässt
Hamburg APS – Berufsoffiziere haben es beim Finanzamt vergleichsweise einfach, wenn es darum geht, die Ausgaben für ihre Uniformen steuerlich geltend zu machen, soweit sie selbst dafür gerade stehen müssen. Sogar ein strenger Finanzrichter muss einsehen, dass derartige Kleidung allein dienstliche Zwecke zu erfüllen hat. In anderen Berufssparten ist das weniger eindeutig. Oft erwartet der Dienstherr ein bestimmtes Outfit, für das der Arbeitnehmer selbst aufkommen muss. Ärgerlich, wenn es danach zum Streit kommt, weil das Finanzamt sich weigert, die Ausgaben als Werbungskosten anzuerkennen. Denn die Hürden für einen Steuerabzug liegen hoch. Der Werbungskostenabzug scheidet immer dann aus, wenn ein Kleidungsstück als “normale bürgerliche Kleidung” im Rahmen des Möglichen und Üblichen eingestuft wird. Und zwar auch dann, wenn das Kleidungsstück so gut wie ausschließlich im Beruf getragen wird (BFH, Urteil vom 15.10.1999, Az.: IX B 91/99). So interessiert es das Finanzamt nicht, ob ein Banker nach Dienstende nur sportliche Freizeitmode trägt. Die teuren Anzüge, die der Arbeitgeber während der Arbeitszeit verlangt, bleiben steuerlich außen vor. Allein das Verlangen des Chefs nach perfektem Outfit macht einen Anzug noch nicht zur Berufskleidung. Da hilft es auch nichts, wenn an der Kleidung ein Dienstabzeichen getragen wird (BFH, Urteil vom 19.1.1996, Az.: VI R 73/94).
Dass es aber immer wieder Ausnahmen gibt, zeigt die steuerliche Rechtsprechung. So gelang in folgenden Fällen der Werbungskostenabzug:
- Robe eines Richters (FG Köln, Urteil vom 27.6.1997, Az.: 14 K 842/93).
- Trainingsanzug bei Sportlehrerin (FG Münster, Urteil vom 12.11.1996, Az.: 8 K 2250/94 E).
- Uniform eines Berufsoffiziers (FG Düsseldorf, Urteil vom 30.9.1970, Az.: VII 67/70 L).
- Blazer mit Firmenemblem einer Messe-Hostess (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.4.2000, Az.: 3 K 20/97).
- Folgende Kleidungsstücke erkannten die Finanzbehörden jedoch nicht an:
- Weiße Hemden, T-Shirts, Pullover und Schuhe eines Zahnarztes (FG Düsseldorf, Urteil vom 25.1.1990, Az.: 14 K 339/89).
- Weiße Blusen einer Richterin (FG Düsseldorf, Urteil vom 2.3.1989, Az.: 12 K 556/87 E).
- Lodenmantel eines Försters (BFH, Urteil vom 19.1.1996, Az.: VI R 73/94).
- Schwarze Lackschuhe bei einem Orchestermusiker (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.1996, Az.: 1 K 1028/96).
- Abendkleider einer Opernsängerin (FG München, Urteil vom 29.8.1997, Az.: 8 K 3911/96).
- Gelingt es, das Finanzamt davon zu überzeugen, dass “echte” Berufskleidung vorliegt, können die Anschaffungskosten und die Aufwendungen für die Reinigung der Berufskleidung als Werbungskosten abgezogen werden.
- Artikel erschienen in der WELTamSONNTAG am 18. März 2001