… auch heute noch Realität … breiter Konsens … Anwalt trägt Krawatte!
Pressemitteilung des LG Mannheim vom 27.01.2009 zur Krawattenpflicht für baden-württembergische Anwälte:
Das LG Mannheim hat auf die Beschwerde eines Mannheimer Rechtsanwalts entgegen dem AG festgestellt, dass die Zurückweisung des Anwalts in einer Hauptverhandlung vor dem Strafrichter als anwaltlicher Beistand des Nebenklägers rechtswidrig war. Der Anwalt hatte sich geweigert, unter seiner geschlossenen Robe eine Krawatte zu tragen.
Das AG Mannheim hatte seine Entscheidung – gestützt auf eine Rechtsverordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg v. 1. 7. 1976 – damit begründet, dass der Anwalt unter seiner geschlossenen Robe zwar einen Anzug und ein Hemd in dezenter Farbe, nicht aber eine Krawatte getragen und sich auch nicht dazu bereit gefunden hatte, eine ihm von dritter Seite angebotene Krawatte anzulegen. Das Verfahren vor dem AG ist mittlerweile durch eine Einstellung abgeschlossen worden.
Die 4. Strafkammer des LG hat in ihrer Entscheidung betont, dass das Tragen einer Krawatte zur Anwaltsrobe – gestützt auf einen breiten Konsens zwischen Justiz und Anwaltschaft – auch heute noch der Realität des Alltags der hiesigen Strafgerichte entspricht. Ausdrücklich offen gelassen hat sie, ob die Rechtsverordnung des Justizministeriums überhaupt noch als Ermächtigungsgrundlage für die Zurückweisung herangezogen werden konnte, oder ob diese Vorschrift mittlerweile durch § 20 BORA verdrängt wird, aus dem sich gerade keine Verpflichtung zum Tragen einer Krawatte ergebe. Eine Entscheidung dieser Frage bedurfte es nach Auffassung der Kammer nicht, da die Zurückweisung jedenfalls ermessenfehlerhaft und damit rechtswidrig war.
Nach Ansicht der Kammer hatte das AG insbesondere nicht in ausreichender Weise berücksichtigt, dass die Wirkungen der Zurückweisung vor allem auch den Nebenkläger trafen, der nunmehr – jedenfalls was seine rechtliche Beratung anbelangte – weitgehend auf sich allein gestellt gewesen war, zumal der Anwalt in geschlossener Robe auftrat und seine darunter getragene Kleidung nicht dazu angetan erschien, die Würde des Gerichts in Frage zu stellen. In den beiden anderen ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren – anhängig bei der 14. Strafkammer – sind noch keine Entscheidungen ergangen.