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Sitzungspolizeiliche Maßnahmen

Das LAG Niedersachsen stellt mit Beschluss vom 29.09.2008, 16 Ta 333/08 fest, dass sitzungspolizeiliche Maßnahmen grundsätzlich nicht zu rechtfertigen wären, wenn es darum gehe, dem geschützten Rechtsgut “Robenpflicht” Achtung zu verschaffen.

Ein Arbeitsgericht hatte einen Anwalt von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen, weil dieser ohne Robe erschien und dies damit erklärte, dass er schon vor vielen Jahren entschieden hätte, keine Robe zu tragen, wenn er vor Arbeitsgerichten auftrete. Offen bleibt jetzt die Frage, warum gerade ein Arbeitsgericht der Anwaltsrobe nicht Wert ist. Interessant wäre auch zu wissen, wie sich ein Mandant fühlt, dessen Anwalt wegen Robenverweigerung aus einem Verfahren ausgeschlossen wird. Führen solche Konfrontationen nicht zwangsläufig zu unguten Sitzungsverläufen?

Ob es hier um des Kaisers Bart geht, naja … immerhin gibt es Vorschriften über das Tragen von Amtstrachten. Und es gibt auch Robenhersteller, die sich über jeden Kunden freuen 😉

2 Gedanken zu „Sitzungspolizeiliche Maßnahmen

  1. Ist Rechtsanwalt ein Amt? Welche Vorschrift gibt es denn für Anwälte über das Tragen von Roben vor Arbeitsgerichten? Wo steht die Vorschrift, wann wurde sie von wem erlassen?

  2. Auch wenn eine Justiz-Robe eine Amtstracht ist, heisst das ja nicht zwingend, dass ein Rechtsanwalt ein Amt sein muss 😉 Informationen über Tragevorschriften von Justiz-Roben gibt es hier:
    https://www.roben-shop.de/vorschriften.php

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