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Über die Würde der Deutschen Justiz

Die Frankfurter Allgemeine veröffentlicht heute im FAZ.NET einen Artikel von Melanie Amann.
Unter dem Thema ‘Nicht ohne den Langbinder’ greift Frau Amann den Krawattenkrieg auf, über den wir hier schon ausführlich berichtet haben.

Auch die Robenpflicht findet einmal mehr Beachtung, wird sie in Verbindung mit dem “Spitzbubenerlass” Friedrich Wilhelms I. gebracht. Und welcher Anwalt immer noch der Ansicht ist, in Freizeitkleidung, möglichst mit Turnschuhen vor Gericht erscheinen zu müssen, der sei an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erinnert, die im Jahre 1970 gegen einen Freiburger Anwalt erging und bei der das Tragen einer Anwaltsrobe mit folgender Begründung zur Pflicht machte:

Seit mehr als 100 Jahren gelte diese Pflicht für deutsche Anwälte, sie sei Gewohnheitsrecht. Dank ihr würden die Advokaten aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer an der Verhandlung herausgehoben; ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege würden sichtbar gemacht.

Was zur Anwaltsrobe bei Gericht getragen werden muss, darüber befand das Bundesverfassungsgericht nicht. Dies entschied im Jahre 2006 das OLG München:

Ein Auftritt mit T-Shirt vor einer Großen Strafkammer ist unter keinem Gesichtspunkt hinnehmbar.

Das Tragen von Hemd und Krawatte vor Gericht begegne ‘weiterhin einem breiten Konsens’. Auf die ‘möglicherweise geänderten Wertvorstellungen’ anderer gesellschaftlicher Gruppen, wie beispielsweise des sogenannten Business, komme es nicht an.

Das Verwaltungsgericht Berlin präzisierte im gleichen Jahr die Kleiderordnung der Art, dass es gegen dezente Krawattenfarben keine Bedenken gäbe, hingegen schrille Accessoires die Robe und auch das ganze Gerichtsverfahren entwerten könnten.

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