Die von den Juristen zu tragende Amtstracht ist in den einzelnen Bundesländern durch Landesverordnungen geregelt. Folgende Roben werden nur während den Gerichtsverhandlungen getragen: Richterrobe, Staatsanwaltsrobe, Protokollführerrobe, Anwaltsrobe und Patentanwaltsrobe.
In Deutschland können Anwälte von Gerichtsverfahren ausgeschlossen werden, die keine Robe tragen (Kleinknecht/Meyer-Goßner: StPO § 176 GVG Rn. 11).