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Werbeaufdruck auf Anwaltsrobe verboten – BGH-Urteil v. 07.11.2016

Am 07.11.2016 verkündete der Bundesgerichtshof sein Urteil i.S. Werbeaufdruck auf Anwaltsroben.
Das Urteil liegt nun vor:

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer, Pingsdorfer Straße 89, Brühl,
Kläger und Berufungskläger,

gegen

Rechtsanwaltskammer Köln, Riehler Straße 30, Köln,
Beklagte und Berufungsbeklagte,

wegen eines belehrenden Hinweises zu Aufdrucken/Bestickungen auf einer Anwaltsrobe

ECLI:DE:BGH:2016:071116UANWZ.BRFG.47.15.0

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat  auf die mündliche Ver­handlung vom 7. November 2016 durch die  Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die  Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie die  Rechts­anwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer

für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 1.  Senats des An­waltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.  Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu  tragen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Das komplette Urteil samt Entscheidungsgründe können Sie hier herunterladen.

Wir berichteten
am 16.07.2016 “Eine Anwaltsrobe ist kein Fussballtrikot! Anwaltsgerichtshof entscheidet
und am 08.11.2016 “BGH entscheidet: Anwaltsrobe darf keine Werbung tragen

Nachtrag vom 08.08.2017:

Das Bundesverfassungsgericht – 1 BvR 54/17 – teilt Herrn Rechtsanwalt Dr. Riemer am 04.08.2017 mit,
dass die Verfassungsbeschwerde gegen

a) das Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 07. November 2016 – AnwZ (Brfg) 47/15 -,

b) das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 29. Mai 2015 – 1 AGH 16/15 –

c) den Bescheid der Rechtsanwaltskammer Köln
vom 26. Mai 2015 – III. Abt. 275/2014 –

durch einstimmigen Beschluss am 31. Juli 2017 nicht zur Entscheidung angenommen wird.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

2 Gedanken zu „Werbeaufdruck auf Anwaltsrobe verboten – BGH-Urteil v. 07.11.2016

  1. Die sog. Fachanwaltsrobe, die neuerdings angeboten wird und einen Sticker am Ärmel hat, darf dann wohl auch nicht mehr bei Gericht getragen werden?

    1. Die Frage wäre wohl der Rechtsanwaltskammer Köln oder der BRAK zu stellen.

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