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Robenpflicht: OLG München verpasst Augsburger Amtsrichter eine Ohrfeige

Am 26.11.2015 verließ Rechtsanwalt Norman Synek freudestrahlend und Robe schwenkend das Oberlandesgericht München, hatte er doch soeben die Bestätigung erhalten, dass der Augsburger Amtsrichter ihn am 10.11.2014 völlig zu Unrecht wegen Robe-Verweigerns nach Hause geschickt hatte. Wir berichteten am 10.06.2015: „Anwaltsrobe in Augsburg und München – regionale Unpässlichkeiten

Nun ist ja in der Juristerei allgemein bekannt, dass es für Rechtsanwälte bei Zivilprozessen vor Amtsgerichten schon lange keinen Robenzwang mehr gibt. Umso verwunderlicher das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30.06.2015, das die Schadensersatzklage des Rechtsanwaltes Norman Synek wegen Fahrtkosten und Verdienstausfall abwies und die Robenpflicht so erklärte:

Durch die Amtstracht werden Richter und Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege kenntlich gemacht, was auch der Rechts- und Wahrheitsfindung dient.

Man sähe ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, dass Gerichtstermine in guter Ordnung und angemessener Form stattfinden. Die Person tritt hinter dem Dienst an Gesetz und Recht zurück.

Die von Rechtsanwalt Norman Synek beim Oberlandesgericht München eingelegte Berufung hatte erwartungsgemäß Erfolg. Gestern, am 26.11.2015 einigte man sich. Rechtsanwalt Norman Synek zog seine Klage zurück und der Vorsitzende des OLG München, Thomas Steiner gab zu Protokoll, dass der Augsburger Kollege vor einem Jahr die Verhandlung nicht hätte ablehnen dürfen.

Das war nicht in Ordnung, das war rechtswidrig.

Der so gescholtene Augsburger Amtsrichter hätte eigentlich wissen müssen, dass in der Berufsordnung für Rechtsanwälte steht:

Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.

Der „Rettungsversuch“ des Landgerichtes per Gewohnheitsrecht hatte offensichtlich beim OLG München keine Chance. Und so schmunzelt man weiter, ob es nicht an der Zeit wäre, alte Reminiszenzen zwischen der Münchener und Augsburger Juristerei endlich auszuräumen.

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