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Anordnung über die Amtstracht Robe aus 1963

Anordnung über die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten > AV d. JM vom 5. Februar 1963 (3152 – I B. 5) – JMBl. NRW S. 49 –

I. Personenkreis

1.
Zum Tragen einer Amtstracht sind berechtigt und verpflichtet:

a) Berufsrichter, Handelsrichter sowie die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und Bundesnotarordnung zu ehrenamtlichen Richtern ernannten Rechtsanwälte und Notare,

b) Staatsanwälte, Amtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

c) Rechtsanwälte.

2.
Die als Staatsanwälte verwendeten Gerichtsassessoren und Assessoren sowie beauftragte Staatsanwälte tragen die Amtstracht des Staatsanwalts. Die als Amtsanwälte verwendeten Gerichtsassessoren und Assessoren, beauftragte Amtsanwälte sowie Referendare oder Beamte des gehobenen Justizdienstes, die als Sitzungsvertreter des Staatsanwalts oder des Amtsanwalts auftreten, tragen die Amtstracht des Amtsanwalts.

3.
Hochschullehrer als Verteidiger in Strafsachen, amtlich bestellte Anwaltsvertreter sowie Referendare, die als Vertreter eines Rechtsanwalts eine Verteidigung in Strafsachen führen, ohne zum Anwaltsvertreter bestellt zu sein, tragen die Amtstracht des Rechtsanwalts. Referendare und Justizbeamte, die zu Pflichtverteidigern bestellt sind, tragen die Amtstracht des Urkundsbeamten.

4.
Patentanwälte dürfen als Beistände der Parteien in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes die in der Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundespatentgericht vom 5. Mai 1961 (BGBl. I S. 596) in Art. 2 Abs. 1 vorgesehene Amtstracht tragen.

II. Beschreibung der Amtstracht

1.
Die Amtstracht besteht aus einer Robe von schwarzer Farbe. Zur Amtstracht ist ein weißes Hemd mit einem weißen Langbinder zu tragen. Frauen tragen zur Amtstracht eine weiße Bluse, zu der eine weiße Schleife getragen werden kann. Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle können auch ein Hemd von unauffälliger Farbe tragen. (Fn 1)

2.
An der Robe wird ein Besatz getragen; er besteht

a) bei Richtern und Staatsanwälten aus Samt,
b) bei Amtsanwälten aus Samt nach besonderen Abmessungen,
c) bei Urkundsbeamten aus Wollstoff,
d) bei Rechtsanwälten aus Seide. (Fn 1)

3.
Die näheren Bestimmungen über Form und Abmessungen der Amtstracht werden in einem Merkblatt (Anlage a und 1 b) zusammengestellt, das von dem Justizminister herausgegeben wird.

III. Tragen der Amtstracht

1.
Die Amtstracht ist in allen zur Verhandlung und zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen zu tragen. (Fn 1)

2.
Die Amtstracht ist auch bei anderen richterlichen Amtshandlungen zu tragen, wenn es mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen ist.

3.
Ob es angemessen ist, die Amtstracht zu tragen, bestimmt der die Amtshandlung leitende Richter.

4.
Richter anderer Zweige der Gerichtsbarkeit, die bei den ordentlichen Gerichten oder bei diesen angegliederten Gerichten mitwirken, tragen die Amtstracht, die ihnen aufgrund besonderer Vorschriften zusteht. Die Handelsrichter und die nach der Bundesnotarordnung zu ehrenamtlichen Richtern ernannten Notare tragen die Amtstracht der Berufsrichter. Die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zu ehrenamtlichen Richtern ernannten Rechtsanwälte und der als Protokollführer mitwirkende Rechtsanwalt tragen die Anwaltsrobe; Abschnitt II Nr. 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden. (Fn 1)

IV. Schlussbestimmungen

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1963 in Kraft.
Zu diesem Zeitpunkt treten die Allgemeinen Verfügungen des Reichsministers der Justiz vom
26. Juni 1936 (DJ S. 990),
2. November 1936 (DJ S. 1674),
13. Dezember 1937 (DJ S. 1972),
6. Oktober 1938 (DJ S. 1621),
6. Februar 1940 (DJ S. 182)
außer Kraft.

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Fiskus erkennt Richterrobe als steuerlich absetzbar an

Fiskus erkennt Richterrobe an!
Welche Berufskleidung sich von der Steuer absetzen lässt

Hamburg APS – Berufsoffiziere haben es beim Finanzamt vergleichsweise einfach, wenn es darum geht, die Ausgaben für ihre Uniformen steuerlich geltend zu machen, soweit sie selbst dafür gerade stehen müssen. Sogar ein strenger Finanzrichter muss einsehen, dass derartige Kleidung allein dienstliche Zwecke zu erfüllen hat. In anderen Berufssparten ist das weniger eindeutig. Oft erwartet der Dienstherr ein bestimmtes Outfit, für das der Arbeitnehmer selbst aufkommen muss. Ärgerlich, wenn es danach zum Streit kommt, weil das Finanzamt sich weigert, die Ausgaben als Werbungskosten anzuerkennen. Denn die Hürden für einen Steuerabzug liegen hoch. Der Werbungskostenabzug scheidet immer dann aus, wenn ein Kleidungsstück als “normale bürgerliche Kleidung” im Rahmen des Möglichen und Üblichen eingestuft wird. Und zwar auch dann, wenn das Kleidungsstück so gut wie ausschließlich im Beruf getragen wird (BFH, Urteil vom 15.10.1999, Az.: IX B 91/99). So interessiert es das Finanzamt nicht, ob ein Banker nach Dienstende nur sportliche Freizeitmode trägt. Die teuren Anzüge, die der Arbeitgeber während der Arbeitszeit verlangt, bleiben steuerlich außen vor. Allein das Verlangen des Chefs nach perfektem Outfit macht einen Anzug noch nicht zur Berufskleidung. Da hilft es auch nichts, wenn an der Kleidung ein Dienstabzeichen getragen wird (BFH, Urteil vom 19.1.1996, Az.: VI R 73/94).

Dass es aber immer wieder Ausnahmen gibt, zeigt die steuerliche Rechtsprechung. So gelang in folgenden Fällen der Werbungskostenabzug:

  • Robe eines Richters (FG Köln, Urteil vom 27.6.1997, Az.: 14 K 842/93).
  • Trainingsanzug bei Sportlehrerin (FG Münster, Urteil vom 12.11.1996, Az.: 8 K 2250/94 E).
  • Uniform eines Berufsoffiziers (FG Düsseldorf, Urteil vom 30.9.1970, Az.: VII 67/70 L).
  • Blazer mit Firmenemblem einer Messe-Hostess (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.4.2000, Az.: 3 K 20/97).
  • Folgende Kleidungsstücke erkannten die Finanzbehörden jedoch nicht an:
  • Weiße Hemden, T-Shirts, Pullover und Schuhe eines Zahnarztes (FG Düsseldorf, Urteil vom 25.1.1990, Az.: 14 K 339/89).
  • Weiße Blusen einer Richterin (FG Düsseldorf, Urteil vom 2.3.1989, Az.: 12 K 556/87 E).
  • Lodenmantel eines Försters (BFH, Urteil vom 19.1.1996, Az.: VI R 73/94).
  • Schwarze Lackschuhe bei einem Orchestermusiker (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.1996, Az.: 1 K 1028/96).
  • Abendkleider einer Opernsängerin (FG München, Urteil vom 29.8.1997, Az.: 8 K 3911/96).
  • Gelingt es, das Finanzamt davon zu überzeugen, dass “echte” Berufskleidung vorliegt, können die Anschaffungskosten und die Aufwendungen für die Reinigung der Berufskleidung als Werbungskosten abgezogen werden.
  • Artikel erschienen in der WELTamSONNTAG am 18. März 2001
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Unterschiedliche Landesverordnungen für Roben

Die von den Juristen zu tragende Amtstracht ist in den einzelnen Bundesländern durch Landesverordnungen geregelt. Folgende Roben werden nur während den Gerichtsverhandlungen getragen: Richterrobe, Staatsanwaltsrobe, Protokollführerrobe, Anwaltsrobe und Patentanwaltsrobe.

In Deutschland können Anwälte von Gerichtsverfahren ausgeschlossen werden, die keine Robe tragen (Kleinknecht/Meyer-Goßner: StPO § 176 GVG Rn. 11).