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Fiskus erkennt Richterrobe als steuerlich absetzbar an

Fiskus erkennt Richterrobe an!
Welche Berufskleidung sich von der Steuer absetzen lässt

Hamburg APS – Berufsoffiziere haben es beim Finanzamt vergleichsweise einfach, wenn es darum geht, die Ausgaben für ihre Uniformen steuerlich geltend zu machen, soweit sie selbst dafür gerade stehen müssen. Sogar ein strenger Finanzrichter muss einsehen, dass derartige Kleidung allein dienstliche Zwecke zu erfüllen hat. In anderen Berufssparten ist das weniger eindeutig. Oft erwartet der Dienstherr ein bestimmtes Outfit, für das der Arbeitnehmer selbst aufkommen muss. Ärgerlich, wenn es danach zum Streit kommt, weil das Finanzamt sich weigert, die Ausgaben als Werbungskosten anzuerkennen. Denn die Hürden für einen Steuerabzug liegen hoch. Der Werbungskostenabzug scheidet immer dann aus, wenn ein Kleidungsstück als “normale bürgerliche Kleidung” im Rahmen des Möglichen und Üblichen eingestuft wird. Und zwar auch dann, wenn das Kleidungsstück so gut wie ausschließlich im Beruf getragen wird (BFH, Urteil vom 15.10.1999, Az.: IX B 91/99). So interessiert es das Finanzamt nicht, ob ein Banker nach Dienstende nur sportliche Freizeitmode trägt. Die teuren Anzüge, die der Arbeitgeber während der Arbeitszeit verlangt, bleiben steuerlich außen vor. Allein das Verlangen des Chefs nach perfektem Outfit macht einen Anzug noch nicht zur Berufskleidung. Da hilft es auch nichts, wenn an der Kleidung ein Dienstabzeichen getragen wird (BFH, Urteil vom 19.1.1996, Az.: VI R 73/94).

Dass es aber immer wieder Ausnahmen gibt, zeigt die steuerliche Rechtsprechung. So gelang in folgenden Fällen der Werbungskostenabzug:

  • Robe eines Richters (FG Köln, Urteil vom 27.6.1997, Az.: 14 K 842/93).
  • Trainingsanzug bei Sportlehrerin (FG Münster, Urteil vom 12.11.1996, Az.: 8 K 2250/94 E).
  • Uniform eines Berufsoffiziers (FG Düsseldorf, Urteil vom 30.9.1970, Az.: VII 67/70 L).
  • Blazer mit Firmenemblem einer Messe-Hostess (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.4.2000, Az.: 3 K 20/97).
  • Folgende Kleidungsstücke erkannten die Finanzbehörden jedoch nicht an:
  • Weiße Hemden, T-Shirts, Pullover und Schuhe eines Zahnarztes (FG Düsseldorf, Urteil vom 25.1.1990, Az.: 14 K 339/89).
  • Weiße Blusen einer Richterin (FG Düsseldorf, Urteil vom 2.3.1989, Az.: 12 K 556/87 E).
  • Lodenmantel eines Försters (BFH, Urteil vom 19.1.1996, Az.: VI R 73/94).
  • Schwarze Lackschuhe bei einem Orchestermusiker (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.1996, Az.: 1 K 1028/96).
  • Abendkleider einer Opernsängerin (FG München, Urteil vom 29.8.1997, Az.: 8 K 3911/96).
  • Gelingt es, das Finanzamt davon zu überzeugen, dass “echte” Berufskleidung vorliegt, können die Anschaffungskosten und die Aufwendungen für die Reinigung der Berufskleidung als Werbungskosten abgezogen werden.
  • Artikel erschienen in der WELTamSONNTAG am 18. März 2001
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Unterschiedliche Landesverordnungen für Roben

Die von den Juristen zu tragende Amtstracht ist in den einzelnen Bundesländern durch Landesverordnungen geregelt. Folgende Roben werden nur während den Gerichtsverhandlungen getragen: Richterrobe, Staatsanwaltsrobe, Protokollführerrobe, Anwaltsrobe und Patentanwaltsrobe.

In Deutschland können Anwälte von Gerichtsverfahren ausgeschlossen werden, die keine Robe tragen (Kleinknecht/Meyer-Goßner: StPO § 176 GVG Rn. 11).

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Die Robe, der wollene Mantel …

Wenn nach ursprünglicher Anordnung eine Robe ein wollener Mantel sein muss, ergibt sich zunächst die Frage, ob Roben aus nicht “wollenen” Chemiefasern überhaupt zulässig sind. Wolle ist ein Naturprodukt und vom Gesetzgeber als solches schon mal im Textilkennzeichnungsgesetz der Art geschützt, dass Chemiefasern wie beispielsweise Trevira, Modal, Polyester nicht als Wolle bezeichntet werden dürfen.

Die Bezeichnung Wolle darf nur für Fasern vom Fell des Schafes und auch zur Benennung eines Gemischs aus Fasern von der Schafschur und und aus Haaren speziell im Textilkennzeichnungsgesetz aufgeführter Tiere (Alpaka, Lama, Kaschmir etc.) verwendet werden. Hier wird zum Schutz des Verbrauchers ein Standard gesetzt, der sich wohl auf die hervorragenden Trageeigenschaften eine Wollerzeugnisses gründet.
Unabhängig davon, ob nun eine “wollene” Robe heute noch dem Erlass des Preußenkönigs genügen muss oder ob Polyestergewebe erlaubt sind (eigentlich eine reizvolle Frage), sollten bei einem Robenkauf die Qualitätsunterschiede schon bedacht werden.

Was man sonst noch bedenken sollte:
Die beste Schafschurwolle ist die Merino-Wolle! Vom Merino-Schaf gewonnen, hat sie den höchsten Tragekomfort und die besten klimatisierenden Trageeigenschaften. Sie ist knitterarm und trotz ihrer Feinheit sehr strapazierfähig.

Der Tragekomfort einer Robe hängt wesentlich davon ab, wie schwer dieser “wollene Mantel” ist. Hier ist das Gewicht des Oberstoffes ausschlaggebend. Es ist noch gar nicht so lange her, da waren Roben mehrere Kilo schwer. Heute werden Roben bevorzugt, die sehr leicht sind. 600-700 Gramm, mehr sollte eine Robe heute nicht mehr wiegen. Der Oberstoff sollte also ein Quadratmetergewicht von etwa 160 Gramm nicht überschreiten.

Die Besatzstoffe bei Anwaltsroben müssen nach div. Ländervorschriften aus Seide sein. Kunstseide oder reine Seide, hierüber gibt es offensichtlich keine Vorschriften. Es gilt aber zu bedenken, dass Kunstseide ein verifizierter Begriff ist, der Polyestergewebe nicht mit einschließt. Kunstseide kann allenfalls Viskose, Acetat oder Kupferseide sein. Inwieweit die auf dem Markt befindlichen Anwaltsroben den Besatzstoff-Vorschriften entsprechen, sei dahingestellt. Sicher ist aber, dass die Anwaltsrobe ELITE die, den Vorschriften entsprechenden Besatzstoffe wahlweise bietet: Reine Seide oder Kunstseide (Acetat).

Im OLG-Bezirk Stuttgart gilt die Ausnahmeregelung, dass Anwaltsroben auch wie Richter/Staatsanwaltsroben aussehen dürfen, also samtene Besätze haben dürfen.

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Die Geschichte der Robe

Der preußische König Friedrich Wilhelm I. führte die Robe für Anwälte ein. Als Herrscher eines absolutistischen Staates, in dem des Königs Wille Gesetz war, hatte er nicht viel übrig für die Advokaten, sie waren ihm ein Dorn im Auge. So erließ er am 15.12.1726 eine Kabinettsorder für Gerichte und Juristen-Fakultäten:

Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, daß die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt.

Nach der Rechtsverordnung des Justizministeriums vom 2. und 3. Januar 1849 war die neue Amtstracht nunmehr wie folgt beschaffen:

Die Amtstracht der Richter, Staatsanwälte, Gerichtsschreiber und Rechtsanwälte soll aus einem schwarzen Gewande, weißer Halsbinde und schwarzem Baret bestehen.
Das bis über die Mitte des Unterschenkels herabreichende faltenreiche, mit weiten offenen Aermeln versehene und vor der Brust zu schließende Gewand wird aus Wollstoff gefertigt. Um den Hals läuft ein 16 Centimeter breiter Besatz in Form eines flach anliegenden Ueberschlagkragens, welcher sich an den Vorderseiten des Gewandes bis zum unteren Rande desselben in 11 Centimeter Breite fortsetzt. Die Aermel zeichen am unteren Rande einen Besatz von 8 Centimeter Breite. Der Besatz ist für die Richter und Staatsanwälte von schwarzem Sammet, für die Rechtsanwälte von schwarzer Seide. Das Amtsgewand der Gerichtsschreiber hat einen schmalen Umschlagkragen und ist ohne Besatz.
Das Baret besteht aus einem rund geschnittenen und leicht gefalteten Kopfteile von schwarzem Wollstoff, um welchen sich ein nur am unteren Theile befestigter, oben aber frei abstehender und an beiden Kopfseiten mit einem dreieckigen Einschnitt versehener steifer Rand von 8 Centimeter Breite herumlegt. Die Bekleidung des Randes ist für die Richter und Staatsanwälte: schwarzer Sammet; für die Rechtsanwälte: schwarze Seide; für die Gerichtsschreiber: schwarzer Wollstoff. Das Baret ist ferner an dem oberen Theile des Randes zu umlaufend garnirt:
a) für die Präsidenten der Oberlandesgerichte: mit zwei goldenen Schnüren (Bordage) von zwei Millimeter Breite;
b) für die Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte und die Oberstaatsanwälte: mit einer goldenen Schnur von derselben Breite;
c) für die Präsidenten der Landgerichte: mit zwei silbernen Schnüren von derselben Breite;
d) für die Direktoren und die Ersten Staatsanwälte bei den Landgerichten mit einer silbernen Schnur von derselbsen Breite.

Später wurde die Amtstracht wiederholt Gegenstand ministerieller Anweisung und Regelungen. Insbesondere wurde die Beschaffenheit der Amtstracht durch die Allgemeinverfügung des Reichsjustizministers vom 26.06.1936 von Grund auf neu geregelt. Das Barret entfiel, die Robe als Amtstracht blieb jedoch seit ihrer Einführung erhalten.