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Unter der Robe schlägt ein Fussballherz …

Über die Verabschiedung des Richters Udo Steiner findet sich hier ein lesenswerter Artikel, geschrieben vom FOCUS-Redakteur Hartmut Kistenfeger:

http://www.focus.de/politik/deutschland/bundesverfassungsgericht_aid_227779.html

Hier ein kleiner Auszug:

Dieser Festakt war sehr warmherzig, aber auch ungewöhnlich launig. „Seine Ironie war geschätzt, manchmal ein klein wenig gefürchtet“, würdigte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier Steiner. Dessen Fußballleidenschaft ist in der Öffentlichkeit weniger bekannt, dafür am Gericht umso mehr. So hatte der scheidende Verfassungsrichter ein – nicht ganz ernst gemeintes – Fußballgrundgesetz formuliert, dessen Artikel sechs (im echten Grundgesetz zum Thema Ehe und Familie) sich der Spielerfrauen annimmt. Sie müssten immer Zugang zu den Spielern haben und – noch wichtiger – dürften diese auch wechseln. Papier mahnte, die Frauen doch bitte angemessener zu würdigen. „Die Frauen sind Weltmeister und nicht die Männer.“

Nur einmal habe er seine Kompetenzen in Karlsruhe überschritten, gab Steiner in seiner Rede hintergründig zu verstehen: 1999 habe er in der Eingangspforte des Bundesverfassungsgerichts das Spiel des FC Bayern gegen Real Madrid verfolgt. Die Bayern führten – bis die damalige Gerichtspräsidentin Jutta Limbach überraschend auftauchte. Nein, einen Platzverweis habe er daraufhin nicht ausgesprochen, witzelte Steiner. Beim nächsten Match dieser Klasse sei Limbach aber nur noch an der Pforte vorbeigehuscht.

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Die Robe und die Grubler …

Die Robe für die Deutsche Justiz, die Anwaltsrobe, Richterrobe, Staatsanwaltsrobe und auch die Protokollführerrobe MADE IN GERMANY … wer stellt die meisten Deutschen Roben her?

Vor lauter Grubeln (schwäbisch für fleissig arbeiten) haben wir gar nicht bemerkt, dass wir zwischenzeitlich Deutschlands grösster Robenhersteller geworden sind.

Klar, freuen wir uns, klopfen uns auch schnell mal auf die Schulter, aber das reicht dann auch, bescheiden, wie wir Schwaben sind. Gleich wenden uns dem Dienst am Kunden wieder zu. Es gibt auch genug zu tun, ein Produkt an der Marktspitze zu halten.

Natürlich geniessen wir die täglichen kleinen Freuden, die Robenkäufer uns machen, wenn sie uns auf die Schulter klopfen. “Toller Service, sympathische Beratung, schnelle Lieferung, perfekte Qualität” und was wir sonst noch so erfahren dürfen. Ja, so soll es weitergehen, dann lohnt sich das Grubeln auch.

Ins Grübeln kommen wir allerdings, wenn wir Revue passieren lassen, was aus der Deutschen Textilindustrie geworden ist. Noch vor etwa 50 Jahren blühte sie. Hunderttausende von Arbeitsplätzen wurden zwischenzeitlich vernichtet. In Deutschland wird so gut wie keine Bekleidung mehr hergestellt, sondern in Billiglohnländern wie China, Türkei, Tschechien … die Liste ist lang.

Infos über die Deutsche Textilindustrie und deren Vergangenheit finden Sie hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Textilindustrie

Warum halten wir dann eigentlich noch die Stellung? Wir lieben unseren Beruf und konzentrieren uns auf das was wir können. Roben produzieren, ja das können wir. Wir setzen voll und ganz auf Qualität und Kundenservice. Wir haben einen hochmodernen Maschinenpark, sind akribisch in dem was wir tun und haben ein jahrelanges Knowhow, das sicherstellt, dass wir stets ganz vorne sind. Unsere Bekleidungsschneiderinnen sind top- motiviert und hochqualifiziert. Alle unsere Mitarbeiter haben eine komplette Fachausbildung. Halbe Sachen gibts bei uns nicht. Und so haben wir uns mit der Robe ELITE an die Spitze hochgearbeitet.

Eine Robe ist kein “Blaumann”! Eine Robe ist eine Amtstracht mit Tradition. Vor dem Kauf mal nach dem Herkunftsland fragen, ist kein Fehler. Dann können Sie ganz schnell ausschliessen, dass Sie in einer chinesischen, türkischen oder anderweitigen Nähkunst im Gerichtssaal stehen.

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Eine Robe in Konfektionsgrössen oder eine Robe nach Maß?

Eine Robe als Massanfertigung ist oft dann der letzte Ausweg, wenn “von der Stange” einfach nichts passen will. Das ist aber die Ausnahme, denn es gibt Roben nicht nur in normalen Konfektionsgrössen, sondern auch für untersetzte oder besonders grosse und schlanke Personen. Aber es gibt auch Menschen, die grundsätzlich nichts “von der Stange” kaufen. Mag es daran liegen, dass Mann/Frau sich mit dem Getragenen besonders identifiziert oder eben gewohnt ist, stets nur das Beste gut genug sein zu lassen. Wie auch immer, wir freuen uns über jede Massrobe, die in Auftrag gegeben wird, weil wir dann sicher sind, dass das Produkt, das unsere Mitarbeiterinnen mit Liebe schneidern auch positiv angenommen wird und nicht lieblos als “Kutte” bezeichnet irgendwo ihr Dasein fristet.
Ob Massrobe oder Robe in Konfektionsgrössen, wir freuen uns über jede Robenbestellung, weil wir hinter allen unseren Roben stehen und weil wir wissen, dass jede einzelne perfekt ist.

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Roben, die in aller Welt bei Gericht getragen werden.

Möchten Sie wissen, wie die Robe aussieht, die in den USA, in Frankreich, Spanien oder gar in Korea bei Gericht getragen wird? Interessiert es Sie, warum die juristische Robe in aller Welt fast überall schwarz ist? Möchten Sie ein bisschen Roben-Geschichte bildlich erleben?

Schauen Sie hier rein:
http://www.filibustercartoons.com/judges.htm

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37 Grad im Schatten – die Hitzewelle hält an …

37 Grad im Schatten! Hitzefrei? Gerichtsferien oder wenigstens Klimaanlage? Pech gehabt: der ordentliche Anwalt trägt Hemd, Krawatte, Anzug und darüber eine Robe. Die Robe ist aus Polyester, aus einer Polyester/Wollmischung oder aus herkömmlich schwerem Wolltuch … die Sitzung zieht sich hin … der Schweiss läuft dreispurig … Pech gehabt!

Nur gut, dass es die Robe ELITE gibt. Sie ist aus sehr leichter, atmungsaktiver Schurwolle, die mit ihren klimatisierenden Eigenschaften auch 37 Grad im Schatten erträglich machen.

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Aktueller Roben-Markt – derzeit angebotene Robenstoffe

Das Robenangebot ist vielfältig. Überwiegend gibt es Roben aus Wollstoffen. Hier eine kleine Übersicht:

Anwaltsroben:
Roben aus 100% Polyester (Oberstoff und Besatzstoffe aus Polyester)
Roben aus Mischgewebe (Oberstoff aus Schurwolle/Trevira, Schurwolle/Polyester etc., Besatzstoffe aus Polyester)
Roben aus Schurwolle (Oberstoff aus Schurwolle, Besatzstoffe aus Polyester)
Roben aus Merino-Schurwolle (Oberstoff aus der besten Schafschurwolle, Besatzstoffe aus Acetat oder reiner Seide)

Richterroben und Staatsanwaltsroben:
Roben aus 100% Polyester (Oberstoff aus Polyester, Besatzstoffe aus Baumwolle)
Roben aus Mischgewebe (Oberstoff aus Schurwolle/Trevira, Schurwolle/Polyester etc., Besatzstoffe aus Baumwolle)
Roben aus Schurwolle (Oberstoff aus Schurwolle, Besatzstoffe aus Baumwolle)
Roben aus Merino-Schurwolle (Oberstoff aus der besten Schafschurwolle, Besatzstoffe aus Baumwolle)

Protokollführerroben:
Roben aus 100% Polyester (Oberstoff aus Polyester, Besatzstoffe aus gleichem Oberstoff)
Roben aus Mischgewebe (Oberstoff aus Schurwolle/Trevira, Schurwolle/Polyester etc., Besatzstoffe aus gleichem Oberstoff)
Roben aus Schurwolle (Oberstoff aus Schurwolle, Besatzstoffe aus gleichem Oberstoff)
Roben aus Merino-Schurwolle (Oberstoff aus der besten Schafschurwolle, Besatzstoffe aus gleichem Oberstoff)

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Amtstracht: Strafverteidiger mit weißem T-Shirt u. offener Robe

Die Amtstracht der Rechtsanwälte (wie auch der übrigen Rechtspflegerorgane) besteht aus einer Robe in schwarzer Farbe, zu der eine weiße Halsbinde zu tragen ist.

OLG München, Beschl. v. 14.7.2006 – 2 Ws 679, 684/06

Aus den Gründen:

I. Gegen den Angekl. B… und zwei Mitangekl. findet seit dem 11.7.2006 die Hauptverhandlung vor der 1. Strafkammer des LG M… statt. Als am ersten Verhandlungstag RA … als Verteidiger des Angekl. B… mit weißem T-Shirt unter der offenen Robe erschien und auch auf Abmahnung durch den Vorsitzenden und Hinweis auf die Folgen nicht bereit war, mit Hemd und Krawatte aufzutreten, wies ihn der Vorsitzende für diesen Termin als Verteidiger des Angekl. B… zurück. Auf Antrag des RA bestätigte die Kammer mit Beschl. vom selben Tag die Verfügung.

Im Anschluss hieran wurde mit Verfügung des Vorsitzenden RA … als Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger RA … bestellt.

An den folgenden Sitzungstagen am 13.7. und 14.7.2006 erschien RA … jeweils wieder in der beanstandeten Kleidung und wurde, da er weiterhin zu einer Änderung nicht bereit war, jeweils als Verteidiger zurückgewiesen.

Gegen die Zurückweisungen v. 11.7., 13.7. und 14.7.2006 und gegen die Bestellung des Pflichtverteidigers am 11.7.2006 legte RA … jeweils Beschwerden ein, denen nicht abgeholfen wurde.

II. 1. Die Rechtsmittel sind gem. §§ 304, 306 StPO zulässig.

a) Der Anfechtung der Zurückweisung des Verteidigers steht § 305 Satz 1 StPO nicht entgegen. Der dort vorgesehene Ausschluss der Beschwerde betrifft nur Beschlüsse und Verfügungen, die im inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, lediglich der Urteilsvorbreitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309, m.w.N.). Dieses trifft auf die Zurückweisung des Verteidigers nicht zu. Sie dient zwar insofern der Urteilsvorbereitung, als sie die äußere Verfahrensordnung zu sichern bestimmt war (vgl. unten S. 4, letzter Abs.), erschöpfte ihre prozessualen Wirkungen jedoch nicht hierin. Sie entfaltete daneben vielmehr eine eigenständige prozessuale Bedeutung für das Mandatsverhältnis zwischen dem Verteidiger und dem Angekl. und ist insoweit einer Anfechtung zugänglich.

Auch § 181 GVG steht einer Anfechtung nicht entgegen. Nach der genannten Vorschrift sind sitzungspolizeiliche Maßnahmen des Vorsitzenden, soweit sie nicht der Festsetzung von Ordnungsmitteln nach §§ 178, 180 GVG bestehen, grundsätzlich der Anfechtung entzogen (Meyer-Goßner, StPO, 49.Aufl., Rdnr. 5 zu § 181 GVG, m.w.N.). Damit würden die nach § 176 GVG ergangenen Ausschließungen des Verteidigers zwar grundsätzlich von dem Anfechtungsverbot miterfasst. Die oben bereits erwähnte, über die sitzungspolizeilichen Aspekte der Verfahrenssicherung hinausgehende Auswirkung dieser Maßnahmen für das Mandatsverhältnis führt hier aber – ausnahmsweise – zu einer Anfechtbarkeit nach §§ 304, 306 StPO (so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, a.a.O.).

b) Die gegen den Willen des Angekl. erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers neben dem Wahlverteidiger kann mit der Beschwerde angefochten werden (Meyer-Goßner, Rdnr. 9 zu § 141, m.w.N.).

2. Die Rechtsmittel haben in der Sache keinen Erfolg.

a) RA … hat gegen die Verpflichtung, vor Gericht Amtstracht zu tragen, verstoßen und konnte deshalb nach §176 GVG als Verteidiger zurückgewiesen werden (vgl. Meyer-Goßner, Rdnr. 11 zu § 176 GVG).

Die Verpflichtung der RAe, vor Gericht Amtstracht zu tragen, ist nur in einzelnen Bundesländern gesetzlich geregelt. Fehlt, wie in Bayern, eine solche Regelung, ergibt sich die Verpflichtung aus einem seit der Reichsgesetzgebung vor mehr als 100 Jahren entwickelten bundeseinheitlichen Gewohnheitsrecht (vgl. BVerfG, NJW 1970, 851 = BVerfGE 28, 21). Das bundeseinheitliche Gewohnheitsrecht findet in den bestehenden untergesetzlichen landesrechtlichen Regelungen seine inhaltliche Konkretisierung. In Bayern ist dies die Bekanntmachung über die Amtstracht der Rechtspflegerorgane v. 16.10.1956 in der Fassung der Änderung v. 26.4.1968. Sie entfaltet aufgrund ihrer Rechtsnatur als Verwaltungsvorschrift zwar keine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber den RAen, zeitigt aber über das Gewohnheitsrecht mittelbare Rechtswirkungen.

Sie besagt, dass die Amtstracht der RAe (wie auch der übrigen Rechtspflegerorgane) aus einer Robe in schwarzer Farbe besteht, zu der eine weiße Halsbinde zu tragen ist. Dass dazu ein (weißes) Hemd gehört, ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut, aber zweifelsfrei aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung.

Die genannte Bestimmung ist auch nicht durch § 20 BORA überholt. Die Verpflichtung zum Tragen von Amtstracht hat für die RAe eine Doppelfunktion: Sie hat einerseits den Charakter einer Berufspflicht, dient andererseits aber auch der verfahrensrechtlichen Pflicht zur Aufrechterhaltung einer bestimmten äußeren Verhandlungsordnung (OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309, 311). Die erste Alternative wird durch § 20 BORA geregelt, die zweite durch das Gewohnheitsrecht in seiner Ausgestaltung durch die landesrechtliche Verwaltungsvorschrift (vgl. auch OLG Braunschweig, NJW 1995, 2113, 2115). Soweit bestehen beide Regelungen unabhängig nebeneinander.

Die gewohnheitsrechtliche Regelung ist auch nicht infolge eingetretener gesellschaftlicher Veränderungen gegenstandslos geworden. Das Gewohnheitsrecht ist als gewachsenes Recht äußeren Einwirkungen ausgesetzt und einer inhaltlichen Weiterentwicklung zugänglich. Es rechtfertigt seine Verbindlichkeit u.a. aus seiner Akzeptanz durch die Betroffenen und kann insoweit durch geänderte Verhaltensweisen und Wertvorstellungen beeinflusst werden. Eine nicht mehr allgemein als verbindlich akzeptierte Regelung kann ihre gewohnheitsrechtliche Verbindlichkeit verlieren. Maßstab für die Bewertung eines möglichen Wandels ist der Kreis der durch die Regelung betroffenen Personen.

Da das Gewohnheitsrecht, wie auf S. 4 (letzter Abs.) ausgeführt, nicht anwaltliches Standesrecht regelt, sondern Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht, kommt es auf die Erwartungen und Vorstellungen aller Verfahrensbeteiligten an, insbesondere auch der Gerichte, und nicht nur der RAe (vgl. OLG Braunschweig, NJW 1995, 2113, 2114 f.). Auf die möglicherweise geänderten Wertvorstellungen anderer gesellschaftlicher Gruppen, wie beispielsweise des so genannten „Business“, kommt es entgegen der Auffassung des Verteidigers RA … insoweit nicht an.

Nach dieser Maßgabe kann es keinem Zweifel unterliegen, dass das Tragen von Hemd und Krawatte vor Gericht weiterhin einem breiten Konsens begegnet. Eine differenzierte Entwicklung hat sich lediglich insoweit ergeben, als bei RAen (im Gegensatz zu Richtern und Staatsanwälten) inzwischen auch farbige Hemden und Krawatten in dezenter Ausführung als angemessen angesehen werden.

Gegen diese Verpflichtung hat RA … verstoßen. Ein Auftritt mit T-Shirt vor einer Großen Strafkammer ist unter keinem Gesichtspunkt hinnehmbar. Die Verstöße waren auch schwerwiegend und rechtfertigten nach § 176 GVG die Verhängung der ausgesprochenen sitzungspolizeilichen Maßnahmen.

Es handelte sich nicht um einmalige, durch sachliche Erwägungen begründete Verstöße, sondern um eine generelle und in provokativer Form verweigerte Erfüllung verfahrensrechtlicher Verhaltensnormen. Zu der vorgetragenen Begründung, er besitze keine Krawatte und könne eine solche auch nicht binden, versagt sich der Senat eine Erörterung. Die beklagten nachteiligen Folgen der Ausschließungen für den Mandanten hätte der Verteidiger durch normgerechtes Verhalten unschwer verhindern können.

b) Die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch Verfügung des Vorsitzenden v. 11.7.2006 begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Grundsätzlich gilt, dass dem Angekl. nur aus wichtigem Grund ein Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger bestellt werden darf (vgl. OLG Zweibrücken, NStZ 1988, 144, 145). Ein solcher Grund lag hier angesichts der Schwere der Verstöße und der zur Grundsatzfrage erhobenen Weigerung vor, die den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens ernsthaft in Frage stellten. Der Fall unterscheidet sich insoweit grundlegend von der oben zitierten Entscheidung des OLG Zweibrücken, die sich mit der Frage zu befassen hatte, ob RAe in den Sitzungen weiße Krawatten zu tragen haben, die nicht durch Pullover verdeckt sein dürfen (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.).

3. Aus den dargelegten Gründen erweisen sich die Beschwerden als unbegründet.

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Robe, weisses Hemd und weisse Krawatte …

Berufstracht vor Gericht

§ 20 BORA:
„Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.“

Ermächtigungsgrundlage des § 20 BORA ist § 59 b Abs. 2 Nr. 6 c BRAO, wonach durch Satzung das Tragen der Berufstracht näher geregelt werden kann. § 59 b Abs. 2 Nr. 6 c BRAO wurde mit dem Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I 2278) eingefügt. Nach ganz h. M. wurde die Pflicht zum Tragen einer Berufstracht damit aus dem Regelungskomplex „GVG und gerichtliches Verfahren“, dem es bislang zugeordnet wurde (vgl. BVerfG NJW 1970, 851, 852), herausgelöst und dem Regelungskomplex „Recht der Anwaltschaft“ zugeordnet (Feuerich / Braun, § 20 BO Rdnr. 2; Holl in Hartung / Holl, § 20 BerufsO Rdnr. 30; Albers in Baumbach / Lauterbach, § 176 GVG Rdnr. 4). Der Bundesgesetzgeber habe, so die Argumentation, damit von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gem. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG („Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren“) Gebrauch gemacht, deshalb sei für evtl. existierende landesrechtliche Ausführungsbestimmungen des GVG, die die Berufstracht betreffen, kein Raum mehr (Koch in Henssler / Prütting, § 1 Rdnr. 79; Holl in Hartung / Holl, § 20 BerufsO Rdnr. 30; Feuerich / Braun, § 20 BO Rdnr. 2).

Hieraus folgt:
Beim Amtsgericht in Zivilsachen besteht gem. § 20 S. 2 BORA keine Berufspflicht zum Erscheinen in Berufstracht; anderslautende ältere Rechtsprechung (z. B. OLG Braunschweig, AnwBl. 1995, 371 „Braunschweiger Robenstreit“) oder Verwaltungsvorschriften sind überholt.

Hieraus folgt des Weiteren:
Im Übrigen, etwa beim LG und der im Instanzenzug höheren Gerichte, kommt es ausschließlich darauf an, ob das Tragen einer Berufstracht üblich ist. Kein sachlicher Anknüpfungspunkt für eine Üblichkeit soll dabei sein, ob das Gericht in Amtstracht erscheint (Holl in Hartung / Holl, § 20 BerufsO Rdnr. 40).

Entscheidend ist demnach, ob eine „Üblichkeit“ des Tragens einer Berufstracht festgestellt werden kann.

Hierzu kann wohl auch auf „altes Recht“ (alte AV zum GVG etc.) zurückgegriffen werden, denn obwohl es verdrängt wurde, kann aus ihm eine dauernde und ständige Übung des Tragens einer Berufstracht abgelesen werden. Früher beruhte, so BVerfG, NJW 1970, 851, die Pflicht zum Auftreten in Amtstracht auf vorkonstitutionellem Gewohnheitsrecht, zurückgehend auf § 89 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878.

Die Bestimmung lautete:
„Richter, Staatsanwälte und Gerichtsschreiber tragen in den öffentlichen Sitzungen eine von dem Justizminister zu bestimmende Amtstracht. Dieselbe Vorschrift findet Anwendung auf die in den öffentlichen Sitzungen der Oberlandesgerichte und Landgerichte auftretenden Rechtsanwälte.“

In den einzelnen Bundesländern können unterschiedliche Anordnungen gelten.

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Beschaffenheit der Robe – Rechtsverordnung aus 1849

Nach der Rechtsverordnung des Justizministeriums vom 2. und 3. Januar 1849 war die neue Amtstracht nunmehr wie folgt beschaffen:

Die Amtstracht der Richter, Staatsanwälte, Gerichtsschreiber und Rechtsanwälte soll aus einem schwarzen Gewande, weißer Halsbinde und schwarzem Baret bestehen.
Das bis über die Mitte des Unterschenkels herabreichende faltenreiche, mit weiten offenen Aermeln versehene und vor der Brust zu schließende Gewand wird aus Wollstoff gefertigt. Um den Hals läuft ein 16 Centimeter breiter Besatz in Form eines flach anliegenden Ueberschlagkragens, welcher sich an den Vorderseiten des Gewandes bis zum unteren Rande desselben in 11 Centimeter Breite fortsetzt. Die Aermel zeichen am unteren Rande einen Besatz von 8 Centimeter Breite. Der Besatz ist für die Richter und Staatsanwälte von schwarzem Sammet, für die Rechtsanwälte von schwarzer Seide. Das Amtsgewand der Gerichtsschreiber hat einen schmalen Umschlagkragen und ist ohne Besatz.
Das Baret besteht aus einem rund geschnittenen und leicht gefalteten Kopfteile von schwarzem Wollstoff, um welchen sich ein nur am unteren Theile befestigter, oben aber frei abstehender und an beiden Kopfseiten mit einem dreieckigen Einschnitt versehener steifer Rand von 8 Centimeter Breite herumlegt. Die Bekleidung des Randes ist für die Richter und Staatsanwälte: schwarzer Sammet; für die Rechtsanwälte: schwarze Seide; für die Gerichtsschreiber: schwarzer Wollstoff. Das Baret ist ferner an dem oberen Theile des Randes zu umlaufend garniert:
a) für die Präsidenten der Oberlandesgerichte: mit zwei goldenen Schnüren (Bordage) von zwei Millimeter Breite;
b) für die Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte und die Oberstaatsanwälte: mit einer goldenen Schnur von derselben Breite;
c)für die Präsidenten der Landgerichte: mit zwei silbernen Schnüren von derselben Breite;
d) für die Direktoren und die Ersten Staatsanwälte bei den Landgerichten mit einer silbernen Schnur von derselbsen Breite.

Später wurde die Amtstracht wiederholt Gegenstand ministerieller Anweisung und Regelungen. Insbesondere wurde die Beschaffenheit der Amtstracht durch die Allgemeinverfügung des Reichsjustizministers vom 26.06.1936 von Grund auf neu geregelt. Das Barret entfiel, die Robe als Amtstracht blieb jedoch seit ihrer Einführung erhalten.

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Anordnung über die Amtstracht Robe aus 1963

Anordnung über die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten > AV d. JM vom 5. Februar 1963 (3152 – I B. 5) – JMBl. NRW S. 49 –

I. Personenkreis

1.
Zum Tragen einer Amtstracht sind berechtigt und verpflichtet:

a) Berufsrichter, Handelsrichter sowie die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und Bundesnotarordnung zu ehrenamtlichen Richtern ernannten Rechtsanwälte und Notare,

b) Staatsanwälte, Amtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

c) Rechtsanwälte.

2.
Die als Staatsanwälte verwendeten Gerichtsassessoren und Assessoren sowie beauftragte Staatsanwälte tragen die Amtstracht des Staatsanwalts. Die als Amtsanwälte verwendeten Gerichtsassessoren und Assessoren, beauftragte Amtsanwälte sowie Referendare oder Beamte des gehobenen Justizdienstes, die als Sitzungsvertreter des Staatsanwalts oder des Amtsanwalts auftreten, tragen die Amtstracht des Amtsanwalts.

3.
Hochschullehrer als Verteidiger in Strafsachen, amtlich bestellte Anwaltsvertreter sowie Referendare, die als Vertreter eines Rechtsanwalts eine Verteidigung in Strafsachen führen, ohne zum Anwaltsvertreter bestellt zu sein, tragen die Amtstracht des Rechtsanwalts. Referendare und Justizbeamte, die zu Pflichtverteidigern bestellt sind, tragen die Amtstracht des Urkundsbeamten.

4.
Patentanwälte dürfen als Beistände der Parteien in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes die in der Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundespatentgericht vom 5. Mai 1961 (BGBl. I S. 596) in Art. 2 Abs. 1 vorgesehene Amtstracht tragen.

II. Beschreibung der Amtstracht

1.
Die Amtstracht besteht aus einer Robe von schwarzer Farbe. Zur Amtstracht ist ein weißes Hemd mit einem weißen Langbinder zu tragen. Frauen tragen zur Amtstracht eine weiße Bluse, zu der eine weiße Schleife getragen werden kann. Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle können auch ein Hemd von unauffälliger Farbe tragen. (Fn 1)

2.
An der Robe wird ein Besatz getragen; er besteht

a) bei Richtern und Staatsanwälten aus Samt,
b) bei Amtsanwälten aus Samt nach besonderen Abmessungen,
c) bei Urkundsbeamten aus Wollstoff,
d) bei Rechtsanwälten aus Seide. (Fn 1)

3.
Die näheren Bestimmungen über Form und Abmessungen der Amtstracht werden in einem Merkblatt (Anlage a und 1 b) zusammengestellt, das von dem Justizminister herausgegeben wird.

III. Tragen der Amtstracht

1.
Die Amtstracht ist in allen zur Verhandlung und zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen zu tragen. (Fn 1)

2.
Die Amtstracht ist auch bei anderen richterlichen Amtshandlungen zu tragen, wenn es mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen ist.

3.
Ob es angemessen ist, die Amtstracht zu tragen, bestimmt der die Amtshandlung leitende Richter.

4.
Richter anderer Zweige der Gerichtsbarkeit, die bei den ordentlichen Gerichten oder bei diesen angegliederten Gerichten mitwirken, tragen die Amtstracht, die ihnen aufgrund besonderer Vorschriften zusteht. Die Handelsrichter und die nach der Bundesnotarordnung zu ehrenamtlichen Richtern ernannten Notare tragen die Amtstracht der Berufsrichter. Die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zu ehrenamtlichen Richtern ernannten Rechtsanwälte und der als Protokollführer mitwirkende Rechtsanwalt tragen die Anwaltsrobe; Abschnitt II Nr. 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden. (Fn 1)

IV. Schlussbestimmungen

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1963 in Kraft.
Zu diesem Zeitpunkt treten die Allgemeinen Verfügungen des Reichsministers der Justiz vom
26. Juni 1936 (DJ S. 990),
2. November 1936 (DJ S. 1674),
13. Dezember 1937 (DJ S. 1972),
6. Oktober 1938 (DJ S. 1621),
6. Februar 1940 (DJ S. 182)
außer Kraft.