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Robe und Kopftuch? Zur Richter/Staatsanwaltsrobe passen weder Kopftuch noch Kippa

Die Baden/Württembergische (grün-schwarze) Landesregierung hat am 25.04.2017 per Gesetzentwurf beschlossen, dass Träger juristischer Amtskleidung auf Kopftuch und Kippa verzichten müssen. In Baden/Württemberg sollen künftig bei Gericht keine religiöse oder politisch geprägte Bekleidungen getragen werden.

Justizminister Guido Wolf führte aus:

Objektivität, die Neutralität im Gerichtssaal ist ein verfassungsmäßiges Gut, ein hohes Gut, das es zwingend zu verteidigen gilt.

Ministerpräsident Kretschmann (Grüne), der anfangs nicht vom Kopftuchverbot überzeugt war, willigte schließlich ein, weil das Verbot nur für Personen mit Amtskleidung gelten solle – Schöffen und ehrenamtliche Richter sollen ausgenommen sein:

Ich finde, dass das ein guter Kompromiss ist, weil wir diesen Kompromiss wirklich belastbar begründen können, warum wir es so gemacht haben.

Nachdem Referendare/Referendarinnen in Ausübung ihrer richterlichen Aufgaben auch dem Kopftuch/Kippaverbot unterliegen, ist davon auszugehen, dass auch Rechtsanwalt/Rechtsanwältin sowie Amtsanwalt/Amtsanwältin als Organ der Rechtspflege bei Gericht dem Kopftuch/Kippaverbot unterliegen.

Diesem Gesetz muss noch der Landtag zustimmen, was vermutlich geschehen wird, passt es zeitgeistlich doch prima in die Landschaft der aktuellen Schlagzeilen (welt.de, spiegel.de, zeit.de, stern.de, faz.net…):

Wir sind nicht Burka

Leitkultur

Inwieweit sich andere Bundesländer diesem Kopftuch/Kippaverbot anschließen, bleibt abzuwarten.

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Richtermangel in Sachsen

Der Deutsche Richterbund warnt vor den Folgen der Personalnot. Sven Reben,Bundesgeschäftsführer des Richterbundes, stellte fest:

Viele Richter stünden vor dem Ruhestand. 2020 würden etwa 100 ostdeutsche Richter und Staatsanwälte in Rente gehen. Wenige Jahre später würden also bundesweit gar 1000 Richter und Staatsanwälte ihre Roben an den berühmten Nagel gehängt haben. Bundesweit fehlten heute schon 2000 Richter und Staatsanwälte.

Bundesgeschäftsführer Sven Rebehn warnt:

Es werden in den kommenden Jahren mehr gut qualifizierte Richter und Staatsanwälte benötigt, als die neuen Länder ausbilden

Mitschuld am ostdeutschen Richter/Staatsanwaltsmangel trägt die Entlassungswelle im Jahre 1990. Nahezu der komplette ostdeutsche Justizapparat wurde im Zuge der Wiedervereinigung rigoros ausgetauscht und durch oft knapp qualifiziertes West-Personal ersetzt. Prompt stehen bald diese (fast zeitgleich ersetzten) Juristen absehbar vor ihrer Pensionierung. Ob nun eine in Sachsen geplante, freiwillige Dienstzeitverlängerung der Jahrgänge 1962-1964 um bis zu 3 Jahre wirksam Abhilfe schafft, ist zumindest zweifelhaft.

So bleiben die Aussichten auf einigermaßen zeitnahe Erledigung wichtiger Fälle eher düster. Man denke hier beispielsweise an die Sachsensumpf-Affäre des Jahres 2007 oder an den Prozess gegen führende Aktivisten der neofaschistischen Vereinigung „Faust des Ostens“ (FdO), der seit 2013 anhängig ist.

Wie zügig auch immer das sächsische Justiz-Problem gelöst werden wird, an den neu zu beschaffenden Richterroben und Staatsanwaltsroben soll es nicht liegen. Wir liefern auch größere Mengen innerhalb weniger Tage.

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Unser Spendenaufkommen für 2016 beträgt EUR 5400,00

Heute haben wir an nachfolgende gemeinnützige Organisationen insgesamt € 5400,00 wie folgt überwiesen:

DRK EUR 900,00
MISEREOR EUR 600,00
UNICEF EUR 1.000,00
Ärzte ohne Grenzen EUR 1.800,00
Weißer Ring EUR 1.100,00

Damit setzen wir unsere im Jahre 2009 eingerichtete Spendenaktion erfolgreich fort.

Jede in unserem roben-shop.de verkaufte Robe löst eine Spende aus, bei der unsere Kunden mitbestimmen können, an welche der obigen Organisationen die Spende fließen soll, die je Robenbestellung automatisch generiert wird.

So ist in den letzten 8 Jahren ein schöner Betrag von € 34.560,00 zusammengekommen und wir sind guten Mutes, dass wir im kommenden Jahr die 40-tausender Marke knacken werden.

Im Momenten akuter Terrorgefahr und in Trauer um die Berliner Weihnachtsmarktopfer und deren Angehörigen fällt es nicht ganz leicht, frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr zu wünschen.

Unseren Kunden und Geschäftsfreunden danken wir für das entgegengebrachte Vertrauen – alles Gute!

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Werbeaufdruck auf Anwaltsrobe verboten – BGH-Urteil v. 07.11.2016

Am 07.11.2016 verkündete der Bundesgerichtshof sein Urteil i.S. Werbeaufdruck auf Anwaltsroben.
Das Urteil liegt nun vor:

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer, Pingsdorfer Straße 89, Brühl,
Kläger und Berufungskläger,

gegen

Rechtsanwaltskammer Köln, Riehler Straße 30, Köln,
Beklagte und Berufungsbeklagte,

wegen eines belehrenden Hinweises zu Aufdrucken/Bestickungen auf einer Anwaltsrobe

ECLI:DE:BGH:2016:071116UANWZ.BRFG.47.15.0

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat  auf die mündliche Ver­handlung vom 7. November 2016 durch die  Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die  Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie die  Rechts­anwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer

für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 1.  Senats des An­waltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.  Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu  tragen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Das komplette Urteil samt Entscheidungsgründe können Sie hier herunterladen.

Wir berichteten
am 16.07.2016 “Eine Anwaltsrobe ist kein Fussballtrikot! Anwaltsgerichtshof entscheidet
und am 08.11.2016 “BGH entscheidet: Anwaltsrobe darf keine Werbung tragen

Nachtrag vom 08.08.2017:

Das Bundesverfassungsgericht – 1 BvR 54/17 – teilt Herrn Rechtsanwalt Dr. Riemer am 04.08.2017 mit,
dass die Verfassungsbeschwerde gegen

a) das Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 07. November 2016 – AnwZ (Brfg) 47/15 -,

b) das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 29. Mai 2015 – 1 AGH 16/15 –

c) den Bescheid der Rechtsanwaltskammer Köln
vom 26. Mai 2015 – III. Abt. 275/2014 –

durch einstimmigen Beschluss am 31. Juli 2017 nicht zur Entscheidung angenommen wird.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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BGH entscheidet: Anwaltsrobe darf keine Werbung tragen

Gestern, am 07.11.2016 entschied der BHG unter Vorsitz der Gerichtspräsidentin Bettina Limburg, dass eine mit Werbung bedruckte/bestickte Anwaltsrobe nichts im Gerichtssaal zu suchen hat. Auch Name und Internetadresse hätten auf einer Anwaltsrobe nichts zu suchen. Die Urteilsbegründung ist allerdings noch abzuwarten.

Mit dem Titel “Eine Robe ist kein Fussballtrikot!” berichteten wir am 16.07.2015 von Dr. Riemers Streit in Sachen “Werblich bestickte Anwaltsroben”.

Nachdem der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.05.2015 (AZ 1 AGH 16/15 (PDF)) Rechtsanwalt Dr. Riemer solche Art Werbung auf der Anwaltsrobe untersagte, dieser damit nicht einverstanden war, landete die Sache beim BGH.

Demonstrativ in seine bestickte Anwaltsrobe gekleidet, konnte Dr. Riemer jedoch auch dort nicht punkten. Namensschriftzug und/oder Internetadresse gehören nicht auf die Amtstracht “Robe”.

Damit will sich Dr. Riemer offensichtlich nicht zufrieden geben. Das Bundesverfassungsgericht soll sich nun mit der Berufsfreiheit beschäftigen, die durch das Nichttragendürfen einer werblich bestickten Anwaltsrobe verletzt sei. Und weil Dr. Riemer mit seiner Kaffeetassen “Schockwerbung” beim Bundesverfassungsgericht schon mal negative Erfahrung sammeln konnte, muss man tatsächlich mit diesem erneuten Gang zum BVerfG rechnen.

Nachtrag vom 08.08.2017:

Das Bundesverfassungsgericht – 1 BvR 54/17 – teilt Herrn Rechtsanwalt Dr. Riemer am 04.08.2017 mit,
dass die Verfassungsbeschwerde gegen

a) das Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 07. November 2016 – AnwZ (Brfg) 47/15 -,

b) das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 29. Mai 2015 – 1 AGH 16/15 –

c) den Bescheid der Rechtsanwaltskammer Köln
vom 26. Mai 2015 – III. Abt. 275/2014 –

durch einstimmigen Beschluss am 31. Juli 2017 nicht zur Entscheidung angenommen wird.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Es muss kein Richter gewesen sein

Gestern sind wir unfreiwillig Bestandteil einer Sendung des NDR-Magazin Panorama geworden. Man sieht kurz zwei Internetauftritte von uns mit unseren Justiz-Roben. In der Reportage geht es darum, dass Web-Verläufe von Browser-Tools gesammelt und diese Daten dann verkauft werden. Die Reportage kann man hier anschauen.

NDR Panorama

http://www.ndr.de/nachrichten/netzwelt/Nackt-im-Netz-Millionen-Nutzer-ausgespaeht,nacktimnetz100.html

Ein Besucher, der sich für Richterroben interessierte und über Google auch auf unseren Internetauftritten landete, war laut NDR offenbar danach oder parallel auf pornografischen Websites unterwegs. Daraus wurde dann in zahlreichen Berichten die „Sadomaso-Vorlieben eines Richters“.

Wir wissen nicht, was dem NDR noch über den Browserverlauf dieser Person bekannt ist. Sollte die NDR-Einstufung “Richter” nur deshalb erfolgt sein, weil es um eine Richterrobe ging, müssen wir darauf aufmerksam machen, dass sich nicht nur amtlich bestellte Richter für Richterroben interessieren.

So hatten wir auch schon diverse Roben-Anfragen, die uns etwas komisch vorkamen. Auf Nachfrage stellte es sich dann heraus, dass die Roben nicht für den Einsatz in der Justiz, sondern für andere “Einsätze” gekauft werden sollten. Dankend haben wir solche Bestellungen abgelehnt und höflich darauf hingewiesen, dass unsere Roben nur bei Gericht getragen werden dürfen und auch nur von dazu berechtigten Personen.

Dass man bei der monatelangen Recherche nun gerade auf diese Datensätze gestossen ist, die per „Sadomaso-Vorlieben eines Richters“ aktuell ordentlich für Furore sorgen? Über solche Zufälle oder Glücksfälle nachzudenken, lohnt nicht. Man sollte sich lieber mit dem Kern, dem Ergebnis der Reportage beschäftigen. Und dazu zählt nicht nur das Deaktivieren verdächtiger Programme, sondern auch der Schutz, den verantwortungsvolle Internetanbieter gewährleisten.

Vor diesem Hintergrund sind wir stolz auf die Sicherheitsvorkehrungen, die in unserem roben-shop.de vorbildlich sein dürften, der
1. weder Bank- oder Kreditkartendaten verlangt, der weder auf Telefonnummern noch Geburtsdaten besteht oder mit irgendwelchen Paymentanbietern (Paypal etc.) zusammenarbeitet,
2. seine Robenkunden auf Rechnung beliefert und um Überweisung innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung bittet,
3. natürlich per https verschlüsselt ist und die Übertragung persönlicher Daten per SSL-Verschlüsselung erfolgt.

 

Hinweis: Der Text dieses Artikels wurde nachträglich überarbeitet.

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Das Stuttgarter Juristenkabarett wird 60 Jahre alt!

Mit dem Programm “Frauen und Anwälte zuerst” feiert das Stuttgarter Juristenkabarett derzeit sein 60-jähriges Jubiläum. Und so fing es an:

Anlässlich des Juristenballs 1956 boten Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte in der Stuttgarter Liederhalle ein unterhaltsames Programm mit Operetten-Parodien, die das Treiben in der Juristen-Szene humoristisch und auch schon mal kritisch aufmischten.

Aus dem überwiegend musikalischen Programm wurde im Laufe der Zeit ein gestandenes Kabarett mit ordentlich, auch Politik bezogenem Text. Unter der Leitung von Rechtsanwalt Eberhard Glauner entstanden abendfüllende Programme, die schließlich im Stuttgarter Renitenztheater begeistert beklatscht wurden. Gerne erinnert man sich dort an ein 14-tägig ausverkauftes Haus im Jahre 2006.

2008 übernahm dann Richterin Annette Heiter (nomen est omen) die Leitung des Ensembles mit stattlichem Erfolg:
Das erste abendfüllende Programm “Vor Gericht und auf hoher See” lief ab Herbst 2012 gute 3 Jahre lang.

Derzeit ist beim Stuttgarter Juristenkabarett “Frauen und Anwälte zuerst” angesagt – und zwar deutschlandweit:
16.10.2016 Kabarettkeller der Galgenstricke Esslingen
26.10.2016 Theater im Spitalhof Leonberg

Die Leiterin und Autorin des Buches “Der Name der Robe”, Frau Annette Heiter ist mittlerweile auch als Sängerin und Kabarettistin solo “im Ländle” unterwegs:
Justiz auf Rädern
Bye Bye Honey Pie
Termine

Tipp:
Wer über die “Wiederaufforstung der Männer” schmunzelt, weil es gerichtlich entschieden sei, dass sie weiterhin im Stehen pinkeln dürfen, der sollte keinen der Auftritte des Stuttgarter Jurtistenkabaretts verpassen. Und wer “M.U.R.K.S.” sich erklären lassen will, sollte sich an Richterin Anette Heiter, die Anwälte Elke Kunzi, Thomas Lang und Thorsten Majer sowie Richter Herbert Anderer wenden.

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TV-Richter Alexander Hold – Bundespräsident?

Der als TV-Richter bekannte Robenträger Alexander Hold soll Nachfolger des Bundespräsidenten Gauck werden. So zumindest wünschen es sich die Freien Wähler. Hubert Aiwanger, Chef der Freien Wähler bestätigte dies der Deutschen Presseagentur München. Die Nominierung sei über alle Parteiebenen einvernehmlich erfolgt.

Nachdem die Freien Wähler in den zurückliegenden drei Bundespräsidentenwahlen keinen eigenen Kandidaten nominiert hatten, sind sie jetzt der Ansicht, dass der gelernte Jurist Hold die richtigen Voraussetzungen für das Amt des Bundespräsidenten mitbringt. Richter Hold sei politisch erfahren, er sei ja seit Jahren eine erfahrener Freier Wähler, auch sei er Fraktionsvorsitzender der Freien Wähler im Stadtrat zu Kempten/Allgäu.

Inwieweit die Freien Wähler sich von einer, im befreundeten NATO-Land akut stattfindenden, Richter/Staatsanwaltsverfolgung beeindrucken lassen, sei dahingestellt. Respekt verdient allemal, dass sie mit dieser Bundespräsidenten-Nominierung ein Zeichen Richtung Ankara setzen wollen.

Der seit Jahren über die Grenzen Deutschlands hinaus bekannte Fernseh-Richter und ELITE-Robenträger Hold contra “EIN GESCHENK GOTTES”???
Die drei Fragezeichen scheinen berechtigt, wenngleich ja lt. einer Japanischen Automarke nichts unmöglich sein soll … … … möglich aber und Fakt ist: SAT1-Richter Alexander Hold trägt seit vielen Jahren unsere Richterrobe ELITE, eine Robe, die immer noch standesgemäß gepflegt kleidet und wir hierüber bereits berichtet haben:
https://www.roben-shop.de/blog/sat1-richter-alexander-hold-und-die-robe-elite/
https://www.roben-shop.de/blog/die-robe-von-richter-hold-ist-eine-elite-und-immer-noch-wie-neu/

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Unsere Jahresspende für 2015 beträgt EUR 5300,00

Seit 2009 spenden wir jedes Jahr einen Teil unserer Verkaufserlöse an gemeinnützige Organisationen.

Erfreuliche EUR 5300,00 sind dieses Jahr zusammengekommen und teilen sich wie folgt auf:

DRK EUR 800,00
MISEREOR EUR 700,00
UNICEF EUR 900,00
Ärzte ohne Grenzen EUR 1800,00
Weißer Ring EUR 1100,00

Die Überweisungen erfolgen am 21.12.2015, sodass die Spenden noch rechtzeitig zum Heiligabend bei den obigen Organisationen ankommen.

Auch wenn wir nicht in der Lage sind, Zuckerberg´sche Milliarden frei zu machen, so sind wir doch stolz auf die von 2009 bis 2015 aufgelaufene Spendensumme von insgesamt EUR 29160,00.

Allen unseren Kunden ein herzliches Dankeschön, die durch Ihren Robenkauf unsere Spendenaktionen unterstützen.

Schöne, friedvolle Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue 2016!

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Robenstreit oder streitbare Roben?

Professor Dr. Christian Wolf veröffentlicht in der NJW Ausgabe 46/2015 seinen Standpunkt zur Amtstracht Robe. Er stellt u.a. zur Diskussion, ob ein Anwalt dann Winner ist, wenn er seine Robe als Werbeträger nutzt und neben seinem Namen auch noch seine Web-Adresse auf den Robenrücken sticken lässt oder ob er nicht eher ein Loser ist, der auf Kosten seiner Mandanten mit “solchen Albernheiten” Profilierungsspielchen betreibt?
Symbolcharakter, Ernsthaftigkeit der Rechtsprechung, Glaubwürdigkeit und Affirmation des Gesagten. Der Autor beleuchtet die Robe, insbesondere die Anwaltsrobe aus unterschiedlichen Perspektiven und kommt zu dem Schluss, dass Rechtsanwälte gleichberechtigte und gleichwertige Rechtspflegeorgane sind und auch deshalb Wert darauflegen sollten, so wahrgenommen zu werden. “Die Robe ist das deutlich sichtbare Zeichen, dass Richter und Rechtsanwälte sich auf Augenhöhe begegnen.”

Hier der komplette Artikel von Professor Dr. Christian Wolf:

Robenstreit oder streitbare Roben

Der Rechtsanwalt entscheidet den Fall nicht. Das macht der Richter. Der Rechtsanwalt kann aber entscheidend sein. Ihm obliegt es, das Gericht im Sinne seines Mandanten zu überzeugen, das Gericht für seinen Mandanten einzunehmen. Das scharfsinnige juristische Argument ist dabei das eine. Persönliche Überzeugungskraft das andere. Recht funktioniert nicht wie Algebra. Bei (fast) jeder richterlichen Entscheidung spielt ein Stück richterlicher Dezisionismus eine mehr oder weniger große Rolle. Iain Morley QC empfiehlt in seinen Buch „The Devil´s Advocate“ daher auch: „Dress well look like a winner.“

Ein Anwalt mit TShirt unter der Robe, mit Hemd, aber ohne Krawatte und schließlich eine Robe mit dem Namen des Rechtsanwalts und der Web-Adresse auf dem Rücken – sieht so ein „Winner“ aus oder nicht eher ein „Loser“? Die Fälle sollte man weniger unter dem Blickwinkel des Berufsrechts als vielmehr des Anwaltsvertrags- und Haftungsrechts diskutieren. Will der Mandant, dass sein Rechtsanwalt derartige Profilierungsspielchen auf seine Kosten betreibt, oder ist es nicht vielmehr im Interesse des Mandanten, den favor judicis nicht leichtfertig durch solche Albernheiten seines Rechtsanwalts zu gefährden?

Allerdings ist die Robe weit mehr als ein „please the judge“. Kleidung ganz allgemein steht für nonverbale Kommunikation, sie ist ein Zeichensystem, ein Symbol. Mit der Kleidung lässt sich Identität und Alterität vermitteln, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe und die Abgrenzung dieser Gruppe von anderen. Die Robe weist nun einen doppelten Symbolcharakter auf. Zunächst verdeutlicht sie, die Bedeutung und Ernsthaftigkeit der Rechtsprechung. Ganz allgemein unterstreicht die Kleidung sowohl für den Träger selbst als auch für seine Umgebung die Glaubwürdigkeit seines Handelns. Die Kleidung bekräftigt nonverbal die Handlungen. Kleidung ist eine Affirmation des Gesagten.

Selbstverständlich ließe sich trefflich darüber nachdenken, ob nicht die Robe durch ein anderes Symbol oder Zeichen ersetzt werden soll. Die Robe als Kleidungssymbol des Rechtsanwalts in der mündlichen Verhandlung datiert zurück auf das ausgehende 19. Jahrhundert. Bis dahin war der Juristenfrack mit schwarzem Binder das gemeinsame Kleidungssymbol von Richter und Rechtsanwälten. Der Juristenfrack wurde erst allmählich durch die Robe abgelöst. So behielten etwa die Rechtsanwälte beim Reichsgericht anfangs noch den Frack bei. Sicherlich wären auch andere Kleidungssymbole geeignet, die Bedeutung der mündlichen Verhandlung zu unterstreichen, etwa Cutaway, Stresemann oder schwarzer Anzug. Entscheidend dabei ist nur, dass man sich einer gemeinsamen Symbolsprache bedient. Ohne gemeinsame (Symbol-)Sprache ist Verständigung nur schwer möglich.
Weitaus wichtiger aber ist die zweite nonverbale Kommunikationsfunktion, für die die Anwaltsrobe steht. Diese setzt bei der Pflicht des Richters an, eine Robe als Amtstracht zu tragen. Richter tragen die Amtstracht seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert unter anderem deshalb, um zu verdeutlichen, dass die Person hinter das Amt zurücktritt. Im Schnitt lehnt sich die noch heute gültige Form der preußischen Robe an den Talar der Professoren an. Vorbild war damit nicht barocke Prachtentfaltung des Souveräns, in dessen Namen man Recht sprach, sondern indirekt die sakrale Kleidung der Priester, an die sich wiederum die Talare der Professoren anlehnten (Justitiae sacerdotium). Eigentlich ein durchaus modernes Verständnis, das die Robe symbolisiert: Gleichheit im Dienst der Gerechtigkeit!

Unabhängig von der Frage, ob die Robe die richtige Amtstracht für die Richter ist, ist die Robe jedenfalls solange die richtige Amtstracht für Rechtsanwälte, als Richter Roben tragen. Die Robe ist das deutlich sichtbare Zeichen, dass Richter und Rechtsanwälte sich auf Augenhöhe begegnen. Beide wirken gleichberechtigt, aber in unterschiedlichen Rollen an der Produktion des Rechts mit. Für dies steht die Robe als Symbol. Diesen Zusammenhang verdeutlicht die Verordnung des österreichischen Justizministeriums von 1904 weitaus deutlicher als § 20 BORA oder die Amtstrachtverordnung von Baden-Württemberg. Spricht man in Deutschland von der Verpflichtung, die Amtstracht zu tragen, gestattet man in Österreich den Rechtsanwälten die Amtstracht dann zu tragen, wenn Richter und Staatsanwälte verpflichtet sind, diese zu tragen.

Damit ist nicht gesagt, dass sich ein Streit um die Robe oder besser die Farbe der Robe nicht lohnt. Die Richter der obersten Bundesgerichte tragen rote Roben. Die beim BGH zugelassenen Rechtsanwälte treten dort gleichfalls mit roten Roben auf. Der bei einer regionalen Rechtsanwaltskammer zugelassene Rechtsanwalt sieht sich hingegen in strafrechtlichen Revisionen beim BGH einer Phalanx von roten Roben der Bundesrichter und der Bundesanwälte gegenüber. Vergleichbares gilt für die anderen obersten Bundesgerichte. Jeder Rechtsanwalt, der vor einem obersten Bundesgericht auftreten darf, sollte äußerlich nicht wie ein Rechtspflegeorgan zweiter Klasse wirken. Vergleichbares gilt, wenn Bundesanwälte vor einem OLG die Anklage in roten Roben vertreten. Auch dies konterkariert das Symbol der gleichen Augenhöhe der an der Rechtsprechung mitwirkenden Rechtspflegeorgane. Hier zu streiten, würde sich genauso lohnen, wie gegen die Zumutung einiger Gerichtssäle, die immer noch die Staatsanwälte zusammen mit den Richtern in der Beletage Platz nehmen lassen, die Verteidiger hingegen im Souterrain des Gerichtssaals. Rechtsanwälte sind gleichberechtigte und gleichwertige Rechtspflegeorgane. Sie sollten auch Wert darauf legen, so wahrgenommen zu werden!