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Die Robe ist über die Kleidung zu tragen

Der Autor Rolf Stober berichtet in seinem Buch “Die Robe ist über die Kleidung zu tragen” über wahre Geschichten aus dem Rechtsleben. 14 Kapitel gliedern Kuriositäten und Kabinettstückchen aus dem juristischen Alltag. Den einzelnen Kapiteln hat der Karikaturist Philipp Heinisch themenbezogene Zeichnungen hinzugefügt.

Das Buch ist 2004 erschienen beim Verlag neue Wirtschaftsbriefe. Zitat:

… wendet sich an alle, die schon immer wussten, wie unendlich kompliziert Juristen denken und weshalb das juristische Studium so lange dauert. Gleichzeitig ist das Werk für Bedenkenträger, Nörgler, Besserwisser und Studierende ein Geheimtipp. Denn es ist eine Fundgrube auf der Suche nach dem richtigen Recht und gibt humorvoll Auskunft, wie man schnell zu Geld kommt, Abgaben spart und seine Rechte wahrt.
Darüber hinaus ist es ein neuartiges, heiteres juristisches Repetitorium in Crashform (so gen. Fast-Law), das zahlreiche moderne prüfungsrelevante Gebiete und Facetten der Jurisprudenz abdeckt.

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Das Verwaltungsgericht Berlin – Robe ist Pflicht

Ein Rechtsanwalt widersprach der Allgemeinen Verfügung über die Amtstracht der Berliner Rechtspflegeorgane der Senatsverwaltung für Justiz vom 3. Februar 2004, die bestimmt, wer zum Tragen einer Amtstracht berechtigt und verpflichtet ist.

Nach Ziff. II Nr. 5 der Allgemeinen Verfügung besteht die Amtstracht aus einer Robe von schwarzer Farbe. Weiter heißt es in Ziff. II 6: „Frauen tragen zur Amtstracht eine weiße Bluse und gegebenenfalls eine weiße Schleife, Männer ein weißes Hemd und eine weiße Krawatte. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … sollen dies tun, können jedoch statt der weißen, eine andere unauffällige Farbe wählen.“

Die Senatsverwaltung wies diesen Widerspruch zurück, worauf der Rechtsanwalt Klage beim Verwaltungsgericht erhob. Zur Begründung führte er aus, die Senatsverwaltung für Justiz sei nicht befugt, Vorschriften über die Amtstracht der Rechtsanwälte in Berlin zu erlassen. Dies sei Sache der Anwaltskammer. Überdies sei das Tragen auffälliger Hemden und Krawatten vor Gericht in Berlin üblich.

Am 26. Juli 2006 wies das Verwaltungsgericht diese Klage ab (VG 12 A 399.04)

Zur Begründung führte das Gericht aus, die Senatsverwaltung für Justiz könne Vorschriften auch für die Bekleidung von Rechtsanwälten vor Gericht erlassen. Denn es handele sich hierbei um eine Frage des Gerichtsverfassungsrechts.
Auch inhaltlich seien die Regelungen über die Amtstracht nicht zu beanstanden. Die Pflicht zum Tragen einer Amtstracht bestehe, um dem Bürger vor Gericht auch durch das Auftreten in einer bestimmten äußeren Form deutlich zu machen, dass seinem Anliegen im Verfahren ernsthaft und mit Respekt begegnet werde. Die Verpflichtung, vor Gericht eine Robe zu tragen, sei vom Bundesverfassungsgericht bereits als verfassungsgemäß anerkannt worden. Die Vorschriften über die Kleidungsstücke, die zu der Robe getragen werden müssten, seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie sollten verhindern, dass durch das Tragen unangemessener Kleidungsstücke zur Robe letztere und damit mittelbar das Verfahren abgewertet würde.

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Vorratsdatenspeicherung und Steuerverkürzung

Tagesschau.de berichtet am 18.03.2008:

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat das Gesetz zur Massenspeicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten per Eilentscheidung vorerst stark eingeschränkt. Die Speicherung der Daten bleibt vorläufig zulässig, das Gericht setzte aber hohe Hürden für die Verwendung der Daten durch Ermittlungsbehörden.

Konsequent weitergedacht, wäre die Aktion Liechtensteiner Datenkauf dann ja auch verfassungswidrig, denn das Bundesverfassungsgericht erlaubt Ermittlungszugriffe auf Personendaten ja nur bei schweren Straftaten, insbesondere bei Terrorismus. Unabhängig dessen, ob nun die Beschaffung der kriminell entstandenen Liechtenstein-CD illegal war, dürfte der Zugriff auf die Daten und die Auswertung doch verfassungswidrig sein.

Die Minderheit der Deutschen Auslandsanleger haben ihre Barwerte kriminell erworben oder gehören gar der Maffia an. Die Mehrheit wird vor der Quellensteuer geflüchtet sein und andere trauen den Liechtensteiner oder Schweizer Vermögensverwaltern mehr professionalität zu, als den Deuschen Bankinstituten, die sich – wie derzeit in aller Munde – so zwischendurch mal anständig verspekulieren.

Wer illegal zusammengetragene Daten erwirbt, um dort enthaltene Bürger pauschal der Steuerverkürzung zu verdächtigen und Ermittlungsverfahren einzuleiten, der sollte mal in Ruhe darüber nachdenken, aus welchen Gründen “brave Bürger” ihre Handwerker fragen, ob man es “ohne Rechnung” billiger kriegen könne. Unter dem Begriff Steuerhinterziehung versteht der gemeine Bürger ein Kavaliersdelikt und nimmt man Demokratie ernst, dann kann aus dieser Volksmeinung keine schwere Straftat konstruiert werden, die einen Zugriff auf persönliche Daten rechtfertigt.

Wikipedia über “Steuerhinterziehung”

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Die Meinungsfreiheit und die Robe

Unter dem Titel “Selbstjustiz in schwarzer Robe” findet sich ein Kommentar von Christian Rath in der taz.de vom 20.01.2008. Dort heisst es:

Jugendkriminalität ist schlimm, die Gesellschaft muss sich dagegen wehren. Doch wenn sich ein Staatsanwalt nicht mehr an die eigenen Gesetze und Grundrechte hält, ist das für ein Gemeinwesen schlimmer. Deshalb ist es richtig, dass die Berliner Justizsenatorin den Justiz-Rambo Roman Reusch in die Schranken weist – und ihn jetzt versetzt.

Die Regenbogenpresse feiert Reusch als “mutigsten Staatsanwalt Deutschlands”. In der Juristerei gehen die Meinungen auseinander. Man gibt sich von pikiert bis forsch zunickend. Ob nun die Versetzung des “einmal laut Denkers” nicht auch ein bisschen nach Populismus riecht, auch da darf jeder seine eigene Meinung haben.
Und immer muß die arme Robe herhalten. Soll sie tatsächlich die Meinungsfreiheit von Richter und Staatsanwalt verhüllen müssen, fällt ihr eine Aufgabe zu, die ihr ursprünglich nicht zugedacht war. Doch in der Tat, Robenträger visualisieren den Umgang mit der Meinungsfreiheit vielleicht unbewussst … aber immerhin … Richter und Staatsanwälte pflegen ihre Amtstracht stets komplett zugeknöpft zu tragen. Rechtsanwälte hingegen tragen ihre Robe meist offen. Ob hier lediglich Bequemlichkeit im Spiel ist oder ob da nicht absichtlich signalisiert werden soll, dass die Meinungsfreiheit der Rechtsanwälte aus deren Roben herausschlüpfen darf? Ja, auch darüber darf jeder seine eigene Meinung haben und muss nicht gleich mit einer Strafversetzung rechnen. Und überhaupt, man sollte nicht immer alles gleich so eng sehen!

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Sind Juristen dicker, als Nichtjuristen?

Die gute Nachricht vorweg: Robenträger scheinen keine Fastfoodler oder gar Couchpotatos zu sein. In den letzten 20 Jahren hat sich die Zahl der untersetzten Richter und Anwälte stark verringert. Das menschliche Körpervolumen hat sich also von der Breite in die Länge verlagert. Zugegeben, das ist jetzt keine wissenschaftliche Studie, dafür sind die Hohensteiner Institute zuständig. Unsere Roben-Verkaufsstatistik zeigt aber sehr deutlich, dass es heutzutage wesentlich mehr schlank/große als klein/untersetzte männliche Robenträger gibt. Bei Robenträgerinnen ist das ein klein wenig anders … … aber darüber redet Mann ja nicht 😉

Für alle, die nicht so genau wissen, welche Konfektionsgröße ihre Robe haben sollte, gibt es in unserem Roben-Shop einen Konfektionsgrößenermittler. Sie geben Ihre Körpergröße und Ihr Gewicht ein. Dann wird Ihnen sofort die Konfektionsgröße empfohlen, die Ihnen passen müsste. Trefferqoute 94%!

Wenn es also weniger dicke Juristen gibt, braucht man dann überhaupt noch Roben als Maßanfertigungen? Die Frage kann genauso wenig rational beantwortet werden, wie die Frage, warum es immer weniger dicke Juristen gibt. Vielleicht gerade mal so: EINE ROBE NACH MASS IST EBEN ETWAS BESONDERES. So freuen wir uns, dass Maßroben immer häufiger verlangt werden, denn unsere Schneiderinnen lieben individuelles Arbeiten. Jede Robe nach Maß ist ein kleines Meisterwerk. Ist es gelungen, ist man glücklich.

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Das kleine Schwarze im Kleiderschrank – Anwalt und die Robe

Eine wahre Geschichte über den Anwalt und die Robe. Gefunden bei “laeppischerBLOG”.

Leseprobe:

… da hüllen sie sich in schwarz,

da streiten sie sich schwarz,

sie ärgern sich untereinander sogar schwarz,

und weil’s nicht genug ist, sind so manche amwälde sogar im besitz von geschwärzten visitenkarten!! …

Richtig nett geschrieben von einer Anwaltsfrau aus dem hohen Norden, Pippi Langstrumpf lässt grüssen … 🙂

Prädikat: Absolut lesenswert! Leider gibts den läppischen Blog nicht mehr.

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Amtstracht: Strafverteidiger mit weißem T-Shirt u. offener Robe

Die Amtstracht der Rechtsanwälte (wie auch der übrigen Rechtspflegerorgane) besteht aus einer Robe in schwarzer Farbe, zu der eine weiße Halsbinde zu tragen ist.

OLG München, Beschl. v. 14.7.2006 – 2 Ws 679, 684/06

Aus den Gründen:

I. Gegen den Angekl. B… und zwei Mitangekl. findet seit dem 11.7.2006 die Hauptverhandlung vor der 1. Strafkammer des LG M… statt. Als am ersten Verhandlungstag RA … als Verteidiger des Angekl. B… mit weißem T-Shirt unter der offenen Robe erschien und auch auf Abmahnung durch den Vorsitzenden und Hinweis auf die Folgen nicht bereit war, mit Hemd und Krawatte aufzutreten, wies ihn der Vorsitzende für diesen Termin als Verteidiger des Angekl. B… zurück. Auf Antrag des RA bestätigte die Kammer mit Beschl. vom selben Tag die Verfügung.

Im Anschluss hieran wurde mit Verfügung des Vorsitzenden RA … als Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger RA … bestellt.

An den folgenden Sitzungstagen am 13.7. und 14.7.2006 erschien RA … jeweils wieder in der beanstandeten Kleidung und wurde, da er weiterhin zu einer Änderung nicht bereit war, jeweils als Verteidiger zurückgewiesen.

Gegen die Zurückweisungen v. 11.7., 13.7. und 14.7.2006 und gegen die Bestellung des Pflichtverteidigers am 11.7.2006 legte RA … jeweils Beschwerden ein, denen nicht abgeholfen wurde.

II. 1. Die Rechtsmittel sind gem. §§ 304, 306 StPO zulässig.

a) Der Anfechtung der Zurückweisung des Verteidigers steht § 305 Satz 1 StPO nicht entgegen. Der dort vorgesehene Ausschluss der Beschwerde betrifft nur Beschlüsse und Verfügungen, die im inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, lediglich der Urteilsvorbreitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309, m.w.N.). Dieses trifft auf die Zurückweisung des Verteidigers nicht zu. Sie dient zwar insofern der Urteilsvorbereitung, als sie die äußere Verfahrensordnung zu sichern bestimmt war (vgl. unten S. 4, letzter Abs.), erschöpfte ihre prozessualen Wirkungen jedoch nicht hierin. Sie entfaltete daneben vielmehr eine eigenständige prozessuale Bedeutung für das Mandatsverhältnis zwischen dem Verteidiger und dem Angekl. und ist insoweit einer Anfechtung zugänglich.

Auch § 181 GVG steht einer Anfechtung nicht entgegen. Nach der genannten Vorschrift sind sitzungspolizeiliche Maßnahmen des Vorsitzenden, soweit sie nicht der Festsetzung von Ordnungsmitteln nach §§ 178, 180 GVG bestehen, grundsätzlich der Anfechtung entzogen (Meyer-Goßner, StPO, 49.Aufl., Rdnr. 5 zu § 181 GVG, m.w.N.). Damit würden die nach § 176 GVG ergangenen Ausschließungen des Verteidigers zwar grundsätzlich von dem Anfechtungsverbot miterfasst. Die oben bereits erwähnte, über die sitzungspolizeilichen Aspekte der Verfahrenssicherung hinausgehende Auswirkung dieser Maßnahmen für das Mandatsverhältnis führt hier aber – ausnahmsweise – zu einer Anfechtbarkeit nach §§ 304, 306 StPO (so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, a.a.O.).

b) Die gegen den Willen des Angekl. erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers neben dem Wahlverteidiger kann mit der Beschwerde angefochten werden (Meyer-Goßner, Rdnr. 9 zu § 141, m.w.N.).

2. Die Rechtsmittel haben in der Sache keinen Erfolg.

a) RA … hat gegen die Verpflichtung, vor Gericht Amtstracht zu tragen, verstoßen und konnte deshalb nach §176 GVG als Verteidiger zurückgewiesen werden (vgl. Meyer-Goßner, Rdnr. 11 zu § 176 GVG).

Die Verpflichtung der RAe, vor Gericht Amtstracht zu tragen, ist nur in einzelnen Bundesländern gesetzlich geregelt. Fehlt, wie in Bayern, eine solche Regelung, ergibt sich die Verpflichtung aus einem seit der Reichsgesetzgebung vor mehr als 100 Jahren entwickelten bundeseinheitlichen Gewohnheitsrecht (vgl. BVerfG, NJW 1970, 851 = BVerfGE 28, 21). Das bundeseinheitliche Gewohnheitsrecht findet in den bestehenden untergesetzlichen landesrechtlichen Regelungen seine inhaltliche Konkretisierung. In Bayern ist dies die Bekanntmachung über die Amtstracht der Rechtspflegerorgane v. 16.10.1956 in der Fassung der Änderung v. 26.4.1968. Sie entfaltet aufgrund ihrer Rechtsnatur als Verwaltungsvorschrift zwar keine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber den RAen, zeitigt aber über das Gewohnheitsrecht mittelbare Rechtswirkungen.

Sie besagt, dass die Amtstracht der RAe (wie auch der übrigen Rechtspflegerorgane) aus einer Robe in schwarzer Farbe besteht, zu der eine weiße Halsbinde zu tragen ist. Dass dazu ein (weißes) Hemd gehört, ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut, aber zweifelsfrei aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung.

Die genannte Bestimmung ist auch nicht durch § 20 BORA überholt. Die Verpflichtung zum Tragen von Amtstracht hat für die RAe eine Doppelfunktion: Sie hat einerseits den Charakter einer Berufspflicht, dient andererseits aber auch der verfahrensrechtlichen Pflicht zur Aufrechterhaltung einer bestimmten äußeren Verhandlungsordnung (OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309, 311). Die erste Alternative wird durch § 20 BORA geregelt, die zweite durch das Gewohnheitsrecht in seiner Ausgestaltung durch die landesrechtliche Verwaltungsvorschrift (vgl. auch OLG Braunschweig, NJW 1995, 2113, 2115). Soweit bestehen beide Regelungen unabhängig nebeneinander.

Die gewohnheitsrechtliche Regelung ist auch nicht infolge eingetretener gesellschaftlicher Veränderungen gegenstandslos geworden. Das Gewohnheitsrecht ist als gewachsenes Recht äußeren Einwirkungen ausgesetzt und einer inhaltlichen Weiterentwicklung zugänglich. Es rechtfertigt seine Verbindlichkeit u.a. aus seiner Akzeptanz durch die Betroffenen und kann insoweit durch geänderte Verhaltensweisen und Wertvorstellungen beeinflusst werden. Eine nicht mehr allgemein als verbindlich akzeptierte Regelung kann ihre gewohnheitsrechtliche Verbindlichkeit verlieren. Maßstab für die Bewertung eines möglichen Wandels ist der Kreis der durch die Regelung betroffenen Personen.

Da das Gewohnheitsrecht, wie auf S. 4 (letzter Abs.) ausgeführt, nicht anwaltliches Standesrecht regelt, sondern Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht, kommt es auf die Erwartungen und Vorstellungen aller Verfahrensbeteiligten an, insbesondere auch der Gerichte, und nicht nur der RAe (vgl. OLG Braunschweig, NJW 1995, 2113, 2114 f.). Auf die möglicherweise geänderten Wertvorstellungen anderer gesellschaftlicher Gruppen, wie beispielsweise des so genannten „Business“, kommt es entgegen der Auffassung des Verteidigers RA … insoweit nicht an.

Nach dieser Maßgabe kann es keinem Zweifel unterliegen, dass das Tragen von Hemd und Krawatte vor Gericht weiterhin einem breiten Konsens begegnet. Eine differenzierte Entwicklung hat sich lediglich insoweit ergeben, als bei RAen (im Gegensatz zu Richtern und Staatsanwälten) inzwischen auch farbige Hemden und Krawatten in dezenter Ausführung als angemessen angesehen werden.

Gegen diese Verpflichtung hat RA … verstoßen. Ein Auftritt mit T-Shirt vor einer Großen Strafkammer ist unter keinem Gesichtspunkt hinnehmbar. Die Verstöße waren auch schwerwiegend und rechtfertigten nach § 176 GVG die Verhängung der ausgesprochenen sitzungspolizeilichen Maßnahmen.

Es handelte sich nicht um einmalige, durch sachliche Erwägungen begründete Verstöße, sondern um eine generelle und in provokativer Form verweigerte Erfüllung verfahrensrechtlicher Verhaltensnormen. Zu der vorgetragenen Begründung, er besitze keine Krawatte und könne eine solche auch nicht binden, versagt sich der Senat eine Erörterung. Die beklagten nachteiligen Folgen der Ausschließungen für den Mandanten hätte der Verteidiger durch normgerechtes Verhalten unschwer verhindern können.

b) Die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch Verfügung des Vorsitzenden v. 11.7.2006 begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Grundsätzlich gilt, dass dem Angekl. nur aus wichtigem Grund ein Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger bestellt werden darf (vgl. OLG Zweibrücken, NStZ 1988, 144, 145). Ein solcher Grund lag hier angesichts der Schwere der Verstöße und der zur Grundsatzfrage erhobenen Weigerung vor, die den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens ernsthaft in Frage stellten. Der Fall unterscheidet sich insoweit grundlegend von der oben zitierten Entscheidung des OLG Zweibrücken, die sich mit der Frage zu befassen hatte, ob RAe in den Sitzungen weiße Krawatten zu tragen haben, die nicht durch Pullover verdeckt sein dürfen (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.).

3. Aus den dargelegten Gründen erweisen sich die Beschwerden als unbegründet.

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Robe, weisses Hemd und weisse Krawatte …

Berufstracht vor Gericht

§ 20 BORA:
„Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.“

Ermächtigungsgrundlage des § 20 BORA ist § 59 b Abs. 2 Nr. 6 c BRAO, wonach durch Satzung das Tragen der Berufstracht näher geregelt werden kann. § 59 b Abs. 2 Nr. 6 c BRAO wurde mit dem Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I 2278) eingefügt. Nach ganz h. M. wurde die Pflicht zum Tragen einer Berufstracht damit aus dem Regelungskomplex „GVG und gerichtliches Verfahren“, dem es bislang zugeordnet wurde (vgl. BVerfG NJW 1970, 851, 852), herausgelöst und dem Regelungskomplex „Recht der Anwaltschaft“ zugeordnet (Feuerich / Braun, § 20 BO Rdnr. 2; Holl in Hartung / Holl, § 20 BerufsO Rdnr. 30; Albers in Baumbach / Lauterbach, § 176 GVG Rdnr. 4). Der Bundesgesetzgeber habe, so die Argumentation, damit von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gem. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG („Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren“) Gebrauch gemacht, deshalb sei für evtl. existierende landesrechtliche Ausführungsbestimmungen des GVG, die die Berufstracht betreffen, kein Raum mehr (Koch in Henssler / Prütting, § 1 Rdnr. 79; Holl in Hartung / Holl, § 20 BerufsO Rdnr. 30; Feuerich / Braun, § 20 BO Rdnr. 2).

Hieraus folgt:
Beim Amtsgericht in Zivilsachen besteht gem. § 20 S. 2 BORA keine Berufspflicht zum Erscheinen in Berufstracht; anderslautende ältere Rechtsprechung (z. B. OLG Braunschweig, AnwBl. 1995, 371 „Braunschweiger Robenstreit“) oder Verwaltungsvorschriften sind überholt.

Hieraus folgt des Weiteren:
Im Übrigen, etwa beim LG und der im Instanzenzug höheren Gerichte, kommt es ausschließlich darauf an, ob das Tragen einer Berufstracht üblich ist. Kein sachlicher Anknüpfungspunkt für eine Üblichkeit soll dabei sein, ob das Gericht in Amtstracht erscheint (Holl in Hartung / Holl, § 20 BerufsO Rdnr. 40).

Entscheidend ist demnach, ob eine „Üblichkeit“ des Tragens einer Berufstracht festgestellt werden kann.

Hierzu kann wohl auch auf „altes Recht“ (alte AV zum GVG etc.) zurückgegriffen werden, denn obwohl es verdrängt wurde, kann aus ihm eine dauernde und ständige Übung des Tragens einer Berufstracht abgelesen werden. Früher beruhte, so BVerfG, NJW 1970, 851, die Pflicht zum Auftreten in Amtstracht auf vorkonstitutionellem Gewohnheitsrecht, zurückgehend auf § 89 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878.

Die Bestimmung lautete:
„Richter, Staatsanwälte und Gerichtsschreiber tragen in den öffentlichen Sitzungen eine von dem Justizminister zu bestimmende Amtstracht. Dieselbe Vorschrift findet Anwendung auf die in den öffentlichen Sitzungen der Oberlandesgerichte und Landgerichte auftretenden Rechtsanwälte.“

In den einzelnen Bundesländern können unterschiedliche Anordnungen gelten.

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Beschaffenheit der Robe – Rechtsverordnung aus 1849

Nach der Rechtsverordnung des Justizministeriums vom 2. und 3. Januar 1849 war die neue Amtstracht nunmehr wie folgt beschaffen:

Die Amtstracht der Richter, Staatsanwälte, Gerichtsschreiber und Rechtsanwälte soll aus einem schwarzen Gewande, weißer Halsbinde und schwarzem Baret bestehen.
Das bis über die Mitte des Unterschenkels herabreichende faltenreiche, mit weiten offenen Aermeln versehene und vor der Brust zu schließende Gewand wird aus Wollstoff gefertigt. Um den Hals läuft ein 16 Centimeter breiter Besatz in Form eines flach anliegenden Ueberschlagkragens, welcher sich an den Vorderseiten des Gewandes bis zum unteren Rande desselben in 11 Centimeter Breite fortsetzt. Die Aermel zeichen am unteren Rande einen Besatz von 8 Centimeter Breite. Der Besatz ist für die Richter und Staatsanwälte von schwarzem Sammet, für die Rechtsanwälte von schwarzer Seide. Das Amtsgewand der Gerichtsschreiber hat einen schmalen Umschlagkragen und ist ohne Besatz.
Das Baret besteht aus einem rund geschnittenen und leicht gefalteten Kopfteile von schwarzem Wollstoff, um welchen sich ein nur am unteren Theile befestigter, oben aber frei abstehender und an beiden Kopfseiten mit einem dreieckigen Einschnitt versehener steifer Rand von 8 Centimeter Breite herumlegt. Die Bekleidung des Randes ist für die Richter und Staatsanwälte: schwarzer Sammet; für die Rechtsanwälte: schwarze Seide; für die Gerichtsschreiber: schwarzer Wollstoff. Das Baret ist ferner an dem oberen Theile des Randes zu umlaufend garniert:
a) für die Präsidenten der Oberlandesgerichte: mit zwei goldenen Schnüren (Bordage) von zwei Millimeter Breite;
b) für die Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte und die Oberstaatsanwälte: mit einer goldenen Schnur von derselben Breite;
c)für die Präsidenten der Landgerichte: mit zwei silbernen Schnüren von derselben Breite;
d) für die Direktoren und die Ersten Staatsanwälte bei den Landgerichten mit einer silbernen Schnur von derselbsen Breite.

Später wurde die Amtstracht wiederholt Gegenstand ministerieller Anweisung und Regelungen. Insbesondere wurde die Beschaffenheit der Amtstracht durch die Allgemeinverfügung des Reichsjustizministers vom 26.06.1936 von Grund auf neu geregelt. Das Barret entfiel, die Robe als Amtstracht blieb jedoch seit ihrer Einführung erhalten.